RS Vwgh 2012/3/28 2012/08/0047

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0588 E 29. Juni 1999 VwSlg 15180 A/1999 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des § 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet hätten (Hinweis E 4.5.1999, 97/08/0061 und E 21.4.1998, 98/08/0002).Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet hätten (Hinweis E 4.5.1999, 97/08/0061 und E 21.4.1998, 98/08/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080047.X02

Im RIS seit

07.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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