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L26002 Lehrer/innen KärntenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Zuständigkeit zur Entscheidung von Fragen, die nicht unmittelbar die Hauptsache betreffen, mit dieser aber in einem besonders engen Zusammenhang stehen, richtet sich nach den für die Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften. Dies wurde für die Zuständigkeit zur Entscheidung über prozessuale Fragen ebenso bejaht (VfSlg. 8874/1980), wie für die Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (Hinweis E vom 25. Juni 1996, 96/09/0088) und für das in Wiederaufnahmssachen anzuwendende Verfahrensrecht, insbesondere für den Instanzenzug. Auch in Kostensachen hat die in der Hauptsache zuständige Behörde zu entscheiden (Hinweis E vom 30. Jänner 2006, 2004/09/0136). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Stellung des UVS als Berufungsbehörde in der "Sache" Ernennung zum Schulleiter auch dessen Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide umfasst, die die hier von der Bfin aufgeworfene Frage ihrer Parteistellung in einem bestimmten Ernennungsverfahren betreffen. Aus der Stellung des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde folgt auch jedenfalls seine Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Verständnis des § 73 Abs. 2 AVG (vgl. zur Stellung des Kärntner UVS als Devolutionsbehörde gegenüber der Landesregierung in Ernennungsangelegenheiten, welche dem Kärntner Objektivierungsgesetz unterfallen, das E des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2009, G 165/07 = VfSlg. Nr. 18.703).Die Zuständigkeit zur Entscheidung von Fragen, die nicht unmittelbar die Hauptsache betreffen, mit dieser aber in einem besonders engen Zusammenhang stehen, richtet sich nach den für die Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften. Dies wurde für die Zuständigkeit zur Entscheidung über prozessuale Fragen ebenso bejaht (VfSlg. 8874/1980), wie für die Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (Hinweis E vom 25. Juni 1996, 96/09/0088) und für das in Wiederaufnahmssachen anzuwendende Verfahrensrecht, insbesondere für den Instanzenzug. Auch in Kostensachen hat die in der Hauptsache zuständige Behörde zu entscheiden (Hinweis E vom 30. Jänner 2006, 2004/09/0136). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Stellung des UVS als Berufungsbehörde in der "Sache" Ernennung zum Schulleiter auch dessen Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide umfasst, die die hier von der Bfin aufgeworfene Frage ihrer Parteistellung in einem bestimmten Ernennungsverfahren betreffen. Aus der Stellung des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde folgt auch jedenfalls seine Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Verständnis des Paragraph 73, Absatz 2, AVG vergleiche zur Stellung des Kärntner UVS als Devolutionsbehörde gegenüber der Landesregierung in Ernennungsangelegenheiten, welche dem Kärntner Objektivierungsgesetz unterfallen, das E des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2009, G 165/07 = VfSlg. Nr. 18.703).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120040.X02Im RIS seit
31.05.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012