RS Vwgh 2012/3/29 2008/12/0152

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Veröffentlicht am 29.03.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bescheidbegründung ist zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen. Im Zweifel ist der Spruch gesetzeskonform auszulegen (Hinweis E vom 28. Juni 1994, 94/08/0021).

Schlagworte

Spruch und Begründung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008120152.X02

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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