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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0102 E 17. Oktober 2008 RS 10Stammrechtssatz
Die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte setzt nach der insofern zwingenden Regelung des § 58 Abs. 2 und 3 LDG 1984 einen rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, 2004/12/0220, zur insofern gleichartigen Rechtslage nach dem BDG 1979); dass ohne einen solchen rechtsgestaltenden Bescheid während eines Karenzurlaubes durch Jahre Pensionsbeiträge bezahlt werden, kann daher für sich allein nicht zur Berücksichtigung dieser Zeiten für zeitabhängige Rechte führen.Die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte setzt nach der insofern zwingenden Regelung des Paragraph 58, Absatz 2 und 3 LDG 1984 einen rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde voraus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, 2004/12/0220, zur insofern gleichartigen Rechtslage nach dem BDG 1979); dass ohne einen solchen rechtsgestaltenden Bescheid während eines Karenzurlaubes durch Jahre Pensionsbeiträge bezahlt werden, kann daher für sich allein nicht zur Berücksichtigung dieser Zeiten für zeitabhängige Rechte führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008120057.X02Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012