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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/04/0213Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der nach § 26 Abs. 2 GewO 1994 zu treffenden Beurteilung hat der Gerichtshof auch eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes insofern angenommen, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage" im Sinn dieser Bestimmung notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (Hinweis E vom 22. Dezember 1999, 99/04/0191).Im Zusammenhang mit der nach Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 zu treffenden Beurteilung hat der Gerichtshof auch eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes insofern angenommen, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage" im Sinn dieser Bestimmung notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (Hinweis E vom 22. Dezember 1999, 99/04/0191).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040212.X02Im RIS seit
17.05.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012