Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat, bereits rechtsanwaltlich vertreten, in seiner Berufung keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Jedoch hat er in seiner Berufung unter anderem vorgebracht, er übe als "neuer Selbständiger" ausschließlich Tätigkeiten aus, für welche keine Gewerbeberechtigung erforderlich sei. Es treffe ihn daher kein Verschulden an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift. Es sei ihm nie Gelegenheit gegeben worden, zu diesen Umständen Stellung zu nehmen. Als Beweis bot der Beschuldigte seine Vernehmung an. Da bei diesem Vorbringen nicht angenommen werden kann, dass in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG nicht vor. Die Behörde war daher (schon zwecks Einvernahme des Beschuldigten) gemäß § 51e VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Hinweis E vom 23. April 2008, 2004/03/0056, mwN).Der Beschuldigte hat, bereits rechtsanwaltlich vertreten, in seiner Berufung keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Jedoch hat er in seiner Berufung unter anderem vorgebracht, er übe als "neuer Selbständiger" ausschließlich Tätigkeiten aus, für welche keine Gewerbeberechtigung erforderlich sei. Es treffe ihn daher kein Verschulden an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift. Es sei ihm nie Gelegenheit gegeben worden, zu diesen Umständen Stellung zu nehmen. Als Beweis bot der Beschuldigte seine Vernehmung an. Da bei diesem Vorbringen nicht angenommen werden kann, dass in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer eins, VStG nicht vor. Die Behörde war daher (schon zwecks Einvernahme des Beschuldigten) gemäß Paragraph 51 e, VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Hinweis E vom 23. April 2008, 2004/03/0056, mwN).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040057.X03Im RIS seit
17.05.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012