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L50005 Pflichtschule allgemeinbildend SalzburgNorm
B-VG Art6 Abs3;Rechtssatz
Die Meldung nach dem MeldeG 1991 ist in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung. Jedenfalls kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden (vgl. E 16. Dezember 2002, 2000/10/0192; E 21. Juni 2007, 2004/10/0109).Die Meldung nach dem MeldeG 1991 ist in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung. Jedenfalls kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden vergleiche E 16. Dezember 2002, 2000/10/0192; E 21. Juni 2007, 2004/10/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009100079.X02Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012