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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §7 Abs1 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Abs. 1 ZustG idF BGBl. I Nr. 10/2004 liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des § 7 Abs. 1 ZustG vor (Hinweis E vom 19. März 2009, 2006/01/0453).Die Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, Absatz eins, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG vor (Hinweis E vom 19. März 2009, 2006/01/0453).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012220013.X01Im RIS seit
12.06.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013