RS Vwgh 2012/4/24 2012/22/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2012
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7 Abs1 idF 2004/I/010;
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Abs. 1 ZustG idF BGBl. I Nr. 10/2004 liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des § 7 Abs. 1 ZustG vor (Hinweis E vom 19. März 2009, 2006/01/0453).Die Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, Absatz eins, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG vor (Hinweis E vom 19. März 2009, 2006/01/0453).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012220013.X01

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten