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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ein Rechtsmittel kann namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist (vgl. E 24. Juli 2008, 2007/07/0100). Für die Berufung der Agrargemeinschaft ist somit ein innerhalb der maßgebenden Frist gesetzter körperschaftlicher Willensbildungsakt notwendig (vgl. E 18. November 2004, 2003/07/0134; E 28. März 1996, 93/07/0037).Ein Rechtsmittel kann namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist vergleiche E 24. Juli 2008, 2007/07/0100). Für die Berufung der Agrargemeinschaft ist somit ein innerhalb der maßgebenden Frist gesetzter körperschaftlicher Willensbildungsakt notwendig vergleiche E 18. November 2004, 2003/07/0134; E 28. März 1996, 93/07/0037).
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070245.X03Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017