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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Der Begriff der "Ungewöhnlichkeit" einer von der Sanktion des § 22 BAO bedrohten Gestaltung ist im Sinne der Unangemessenheit des eingeschlagenen Weges zur Verfolgung des angestrebten Zieles zu verstehen. Die statistische Häufigkeit des Vorkommens einer bestimmten zivilrechtlichen Gestaltung im Wirtschaftsleben allein ist für die Beurteilung dieser Gestaltung als Missbrauch iSd § 22 BAO kein entscheidender Parameter; entscheidend ist die rechtliche Angemessenheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2000/13/0176).Der Begriff der "Ungewöhnlichkeit" einer von der Sanktion des Paragraph 22, BAO bedrohten Gestaltung ist im Sinne der Unangemessenheit des eingeschlagenen Weges zur Verfolgung des angestrebten Zieles zu verstehen. Die statistische Häufigkeit des Vorkommens einer bestimmten zivilrechtlichen Gestaltung im Wirtschaftsleben allein ist für die Beurteilung dieser Gestaltung als Missbrauch iSd Paragraph 22, BAO kein entscheidender Parameter; entscheidend ist die rechtliche Angemessenheit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2000/13/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150220.X04Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016