Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §201 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Investitionszuwachsprämie im Instanzenzug mit jenem Betrag festgesetzt, mit welchem sie von der Abgabepflichtigen im Formular E 108e beantragt und geltend gemacht worden ist. Ein Bescheid betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie stellt eine Festsetzung nach § 201 BAO dar und hat nur zu ergehen, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung abweicht (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 8 zu § 108e EStG 1988, Ritz, BAO4, § 201 Tz 5, und beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0133). Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass der Ansicht der belangten Behörde zufolge die Investitionszuwachsprämie in dem von der Abgabepflichtigen geltend gemachten Ausmaß zu gewähren sei. In einem solchen Fall müsste aber die Entscheidung der belangten Behörde auf ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides lauten, weil § 201 Abs. 1 BAO eine Abgabenfestsetzung mit dem vom Abgabepflichtigen geltend gemachten Betrag nicht vorsieht. Der angefochtene Bescheid erweist sich bereits deshalb als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Mit ihm wird nämlich von der belangten Behörde eine in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehene Abgabenfestsetzung vorgenommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0236).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Investitionszuwachsprämie im Instanzenzug mit jenem Betrag festgesetzt, mit welchem sie von der Abgabepflichtigen im Formular E 108e beantragt und geltend gemacht worden ist. Ein Bescheid betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie stellt eine Festsetzung nach Paragraph 201, BAO dar und hat nur zu ergehen, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung abweicht vergleiche Hofstätter/Reichel, Tz 8 zu Paragraph 108 e, EStG 1988, Ritz, BAO4, Paragraph 201, Tz 5, und beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0133). Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass der Ansicht der belangten Behörde zufolge die Investitionszuwachsprämie in dem von der Abgabepflichtigen geltend gemachten Ausmaß zu gewähren sei. In einem solchen Fall müsste aber die Entscheidung der belangten Behörde auf ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides lauten, weil Paragraph 201, Absatz eins, BAO eine Abgabenfestsetzung mit dem vom Abgabepflichtigen geltend gemachten Betrag nicht vorsieht. Der angefochtene Bescheid erweist sich bereits deshalb als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Mit ihm wird nämlich von der belangten Behörde eine in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehene Abgabenfestsetzung vorgenommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150056.X01Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012