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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Hat die Partei in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen und zurückgefordert worden waren, vorgebracht, in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen zu sein, muss sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und prüfen, ob die Partei während dieses Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden (und daher im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a iVm Abs. 6 lit. a AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden) Entgeltanspruch gehabt hat. Sie ist von eigenen Ermittlungen nur dann enthoben, wenn das Bestehen eines die Vollversicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht für den genannten Zeitraum begründenden Beschäftigungsverhältnisses bescheidmäßig rechtskräftig festgestellt worden ist (Hinweis: E 19. Februar 2003, 2000/08/0054).Hat die Partei in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen und zurückgefordert worden waren, vorgebracht, in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen zu sein, muss sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und prüfen, ob die Partei während dieses Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden (und daher im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden) Entgeltanspruch gehabt hat. Sie ist von eigenen Ermittlungen nur dann enthoben, wenn das Bestehen eines die Vollversicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht für den genannten Zeitraum begründenden Beschäftigungsverhältnisses bescheidmäßig rechtskräftig festgestellt worden ist (Hinweis: E 19. Februar 2003, 2000/08/0054).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080190.X01Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013