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E3R E05204020Norm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art10a Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/08/0181Rechtssatz
Die Ausgleichszulage ist eine beitragsunabhängige Sonderleistung (vgl. dazu auch EuGH, C-160/02, Skalka vom 29. April 2004); der Anspruch auf diese Zusatzleistung ist vom Bezug einer Leistung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c der EG-VO 1408/71 - Leistungen bei Alter - abhängig; jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung - hier die ungarische Pension - wird als Leistung nach den Rechtsvorschriften Österreichs betrachtet. Nach Art. 10a Abs. 3 EG-VO 1408/71 ist diese fremdmitgliedstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Es haben daher auch EU-Bürger mit einer ausländischen Pension einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz haben (vgl. OGH, 10 ObS 172/10g vom 21. Juli 2011).Die Ausgleichszulage ist eine beitragsunabhängige Sonderleistung vergleiche dazu auch EuGH, C-160/02, Skalka vom 29. April 2004); der Anspruch auf diese Zusatzleistung ist vom Bezug einer Leistung nach Artikel 4, Absatz eins, Litera c, der EG-VO 1408/71 - Leistungen bei Alter - abhängig; jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung - hier die ungarische Pension - wird als Leistung nach den Rechtsvorschriften Österreichs betrachtet. Nach Artikel 10 a, Absatz 3, EG-VO 1408/71 ist diese fremdmitgliedstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Es haben daher auch EU-Bürger mit einer ausländischen Pension einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz haben vergleiche OGH, 10 ObS 172/10g vom 21. Juli 2011).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002CJ0160 Skalka VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080180.X01Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015