RS Vwgh 2012/5/2 2010/08/0112

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Veröffentlicht am 02.05.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Berufungswerbers, mangelt es ihm an der Legitimation, Berufung zu erheben, weshalb die Berufungsbehörde die gegenständliche Berufung (hier gegen die zu Gunsten des Berufungswerbers gemäß § 68 Abs. 2 AVG erfolgte Abänderung eines Bescheides) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat (Hinweis: E 16. April 1991, 90/08/0156).Fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Berufungswerbers, mangelt es ihm an der Legitimation, Berufung zu erheben, weshalb die Berufungsbehörde die gegenständliche Berufung (hier gegen die zu Gunsten des Berufungswerbers gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgte Abänderung eines Bescheides) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat (Hinweis: E 16. April 1991, 90/08/0156).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080112.X01

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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