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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Berufungswerbers, mangelt es ihm an der Legitimation, Berufung zu erheben, weshalb die Berufungsbehörde die gegenständliche Berufung (hier gegen die zu Gunsten des Berufungswerbers gemäß § 68 Abs. 2 AVG erfolgte Abänderung eines Bescheides) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat (Hinweis: E 16. April 1991, 90/08/0156).Fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Berufungswerbers, mangelt es ihm an der Legitimation, Berufung zu erheben, weshalb die Berufungsbehörde die gegenständliche Berufung (hier gegen die zu Gunsten des Berufungswerbers gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgte Abänderung eines Bescheides) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat (Hinweis: E 16. April 1991, 90/08/0156).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080112.X01Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012