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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht unterbrochen (vgl. zur Beschränkung der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 KO - jetzt IO -Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht unterbrochen vergleiche zur Beschränkung der Paragraphen 6, Absatz eins und 7 Absatz eins, KO - jetzt IO -
auf Zivilprozesse im engeren Sinn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, Zl. 90/18/0031, VwSlg 13145 A/1990). Gehört aber die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, in die Masse und fällt sie daher in die Zuständigkeit des Masseverwalters, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur fortzuführen, wenn der Masseverwalter in das Verfahren eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 94/08/0283, und den hg. Beschluss vom 26. März 2009, Zl. 2007/07/0127). Die Frage der Versicherungspflicht ist eine für die Beitragspflicht entscheidende Vorfrage und betrifft daher einen Anspruch, der wirtschaftlich auf die Masse und ihre Erträgnisse Auswirkungen hat und daher zur Konkursmasse zu zählen ist (Hinweis B 20. Dezember 2001, Zl. 98/08/0405). Da somit für die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Angelegenheit der Masseverwalter zuständig ist und dieser im vorliegenden Fall nicht seinen Eintritt in das Verfahren erklärt hat, war die Beschwerde gemäß § 33 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. auf Zivilprozesse im engeren Sinn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, Zl. 90/18/0031, VwSlg 13145 A/1990). Gehört aber die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, in die Masse und fällt sie daher in die Zuständigkeit des Masseverwalters, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur fortzuführen, wenn der Masseverwalter in das Verfahren eintritt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 94/08/0283, und den hg. Beschluss vom 26. März 2009, Zl. 2007/07/0127). Die Frage der Versicherungspflicht ist eine für die Beitragspflicht entscheidende Vorfrage und betrifft daher einen Anspruch, der wirtschaftlich auf die Masse und ihre Erträgnisse Auswirkungen hat und daher zur Konkursmasse zu zählen ist (Hinweis B 20. Dezember 2001, Zl. 98/08/0405). Da somit für die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Angelegenheit der Masseverwalter zuständig ist und dieser im vorliegenden Fall nicht seinen Eintritt in das Verfahren erklärt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 33, VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080122.X01Im RIS seit
04.10.2012Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012