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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Organwalters bei der Sitzung des Gemeindevorstandes wäre jedenfalls dann ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn der Gemeindevorstand bei Abwesenheit des befangenen Organes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre. Aber auch wenn diese Konsequenzen nicht eingetreten wären, ist die Relevanz des Verfahrensmangels dann gegeben, wenn im zu beurteilenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kollegialbehörde in Abwesenheit des befangenen Organwalters zu einem anderen, wenngleich ebenfalls dem Gesetz entsprechenden Beschluss hätte gelangen können, was vor allem bei Ermessensentscheidungen im Allgemeinen zu bejahen sein wird (Hinweis E vom 19. April 1995, 94/12/0033, mwN).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050088.X02Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015