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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des UVS führte der VwGH in Bezug auf Beschwerden gegen eine im Wege der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzbare Zurückschiebung eines Fremden aus, dass die Zurückschiebung in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in Fällen, in denen Fremde in Schubhaft angehalten werden, der Zeitpunkt, in dem sie vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt werden. Daraus folgt, dass für Beschwerden gegen Zurückschiebungen derjenige zuständig ist, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Zurückschiebung tatsächlich begonnen hat (vgl. E 16. Februar 1999, 98/02/0324, 0325 und 0327; E 14. September 2001, 2000/02/0233). Das gilt sinngemäß auch für Abschiebungen (vgl. E VfGH 6. März 2001, B 159/00; E 23. September 1994, 94/02/0139). Bei der Übertragung dieser Vorjudikatur auf andere Konstellationen ist allerdings zu beachten, dass den zitierten Erkenntnissen jeweils Fälle zugrunde lagen, in denen der Fremde davor in Schubhaft angehalten wurde. Ist dies gerade nicht der Fall, so ist zur Beurteilung auf die allgemeinen Überlegungen des Gerichtshofes im E 23. September 1994, 94/02/0139, zurückzukommen, wonach "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden beginnt. Dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein und setzt sich bis zum Passieren einer Grenzkontrollstelle fort. Die Abschiebung ist insofern eine Einheit, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er - wenn auch unter Ausnützung des sich aus § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltunge des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 82 Abs. 1 Z 1 und 2 FrPolG 2005 zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (vgl. E 19. Mai 2011, 2009/21/0214, 0224).Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des UVS führte der VwGH in Bezug auf Beschwerden gegen eine im Wege der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzbare Zurückschiebung eines Fremden aus, dass die Zurückschiebung in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in Fällen, in denen Fremde in Schubhaft angehalten werden, der Zeitpunkt, in dem sie vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt werden. Daraus folgt, dass für Beschwerden gegen Zurückschiebungen derjenige zuständig ist, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Zurückschiebung tatsächlich begonnen hat vergleiche E 16. Februar 1999, 98/02/0324, 0325 und 0327; E 14. September 2001, 2000/02/0233). Das gilt sinngemäß auch für Abschiebungen vergleiche E VfGH 6. März 2001, B 159/00; E 23. September 1994, 94/02/0139). Bei der Übertragung dieser Vorjudikatur auf andere Konstellationen ist allerdings zu beachten, dass den zitierten Erkenntnissen jeweils Fälle zugrunde lagen, in denen der Fremde davor in Schubhaft angehalten wurde. Ist dies gerade nicht der Fall, so ist zur Beurteilung auf die allgemeinen Überlegungen des Gerichtshofes im E 23. September 1994, 94/02/0139, zurückzukommen, wonach "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden beginnt. Dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein und setzt sich bis zum Passieren einer Grenzkontrollstelle fort. Die Abschiebung ist insofern eine Einheit, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er - wenn auch unter Ausnützung des sich aus Paragraph 77, Absatz 5, FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltunge des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FrPolG 2005 zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung vergleiche E 19. Mai 2011, 2009/21/0214, 0224).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Maßgebender Zeitpunkt örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210085.X03Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012