RS Vwgh 2012/5/16 2012/21/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §67a Z2;
AVG §67c Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1997 §60;
FrPolG 2005 §46 Abs1;
FrPolG 2005 §77 Abs5;
FrPolG 2005 §82 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §82 Abs1 Z2;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Rechtssatz

Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des UVS führte der VwGH in Bezug auf Beschwerden gegen eine im Wege der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzbare Zurückschiebung eines Fremden aus, dass die Zurückschiebung in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in Fällen, in denen Fremde in Schubhaft angehalten werden, der Zeitpunkt, in dem sie vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt werden. Daraus folgt, dass für Beschwerden gegen Zurückschiebungen derjenige zuständig ist, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Zurückschiebung tatsächlich begonnen hat (vgl. E 16. Februar 1999, 98/02/0324, 0325 und 0327; E 14. September 2001, 2000/02/0233). Das gilt sinngemäß auch für Abschiebungen (vgl. E VfGH 6. März 2001, B 159/00; E 23. September 1994, 94/02/0139). Bei der Übertragung dieser Vorjudikatur auf andere Konstellationen ist allerdings zu beachten, dass den zitierten Erkenntnissen jeweils Fälle zugrunde lagen, in denen der Fremde davor in Schubhaft angehalten wurde. Ist dies gerade nicht der Fall, so ist zur Beurteilung auf die allgemeinen Überlegungen des Gerichtshofes im E 23. September 1994, 94/02/0139, zurückzukommen, wonach "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden beginnt. Dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein und setzt sich bis zum Passieren einer Grenzkontrollstelle fort. Die Abschiebung ist insofern eine Einheit, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er - wenn auch unter Ausnützung des sich aus § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltunge des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 82 Abs. 1 Z 1 und 2 FrPolG 2005 zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (vgl. E 19. Mai 2011, 2009/21/0214, 0224).Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des UVS führte der VwGH in Bezug auf Beschwerden gegen eine im Wege der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzbare Zurückschiebung eines Fremden aus, dass die Zurückschiebung in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in Fällen, in denen Fremde in Schubhaft angehalten werden, der Zeitpunkt, in dem sie vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt werden. Daraus folgt, dass für Beschwerden gegen Zurückschiebungen derjenige zuständig ist, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Zurückschiebung tatsächlich begonnen hat vergleiche E 16. Februar 1999, 98/02/0324, 0325 und 0327; E 14. September 2001, 2000/02/0233). Das gilt sinngemäß auch für Abschiebungen vergleiche E VfGH 6. März 2001, B 159/00; E 23. September 1994, 94/02/0139). Bei der Übertragung dieser Vorjudikatur auf andere Konstellationen ist allerdings zu beachten, dass den zitierten Erkenntnissen jeweils Fälle zugrunde lagen, in denen der Fremde davor in Schubhaft angehalten wurde. Ist dies gerade nicht der Fall, so ist zur Beurteilung auf die allgemeinen Überlegungen des Gerichtshofes im E 23. September 1994, 94/02/0139, zurückzukommen, wonach "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden beginnt. Dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein und setzt sich bis zum Passieren einer Grenzkontrollstelle fort. Die Abschiebung ist insofern eine Einheit, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er - wenn auch unter Ausnützung des sich aus Paragraph 77, Absatz 5, FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltunge des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FrPolG 2005 zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung vergleiche E 19. Mai 2011, 2009/21/0214, 0224).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Maßgebender Zeitpunkt örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210085.X03

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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