RS Vwgh 2012/5/16 2011/21/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §27;
AsylG 2005 §51;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Behörde hat in einem Verfahren betreffend Schubhaft ihren Ausspruch nach § 83 Abs. 4 FrPolG 2005 (Fortsetzungsausspruch) bzw. die insoweit ergangene Abweisung der Administrativbeschwerde darauf gestützt, dass gegen den Fremden ein Asylverfahren "noch im Laufen" und ein Ausweisungsverfahren sohin eingeleitet sei und der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt sei. Damit hat sie aber die Rechtslage verkannt. Allein im Hinblick darauf, dass das Asylverfahren des Fremden, wie von der Behörde festgestellt, "noch im Laufen" sei, durfte nämlich nicht von einer Einleitung des Ausweisungsverfahrens ausgegangen werden. Zu einer derartigen - rein formal konstruierten - "Einleitung eines Ausweisungsverfahrens" kommt es nämlich nur in den in § 27 AsylG 2005 genannten Fällen (Hinweis E 27. Jänner 2011, 2010/21/0425). Dass einer dieser Fälle hier gegeben sei, lässt sich den behördlichen Feststellungen - zumal vor dem Hintergrund der unstrittigen Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 - aber nicht entnehmen. Der behördlichen Auffassung, es sei gegen den Fremden ein (asylrechtliches) Ausweisungsverfahren eingeleitet worden und es sei somit der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt, die Grundlage. Der darauf beruhende Ausspruch nach § 83 Abs. 4 FrPolG 2005 (Fortsetzungsausspruch) bzw. die insoweit ergangene Abweisung der Administrativbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Die Behörde hat in einem Verfahren betreffend Schubhaft ihren Ausspruch nach Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005 (Fortsetzungsausspruch) bzw. die insoweit ergangene Abweisung der Administrativbeschwerde darauf gestützt, dass gegen den Fremden ein Asylverfahren "noch im Laufen" und ein Ausweisungsverfahren sohin eingeleitet sei und der Schubhaftgrund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 erfüllt sei. Damit hat sie aber die Rechtslage verkannt. Allein im Hinblick darauf, dass das Asylverfahren des Fremden, wie von der Behörde festgestellt, "noch im Laufen" sei, durfte nämlich nicht von einer Einleitung des Ausweisungsverfahrens ausgegangen werden. Zu einer derartigen - rein formal konstruierten - "Einleitung eines Ausweisungsverfahrens" kommt es nämlich nur in den in Paragraph 27, AsylG 2005 genannten Fällen (Hinweis E 27. Jänner 2011, 2010/21/0425). Dass einer dieser Fälle hier gegeben sei, lässt sich den behördlichen Feststellungen - zumal vor dem Hintergrund der unstrittigen Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 - aber nicht entnehmen. Der behördlichen Auffassung, es sei gegen den Fremden ein (asylrechtliches) Ausweisungsverfahren eingeleitet worden und es sei somit der Schubhaftgrund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 erfüllt, die Grundlage. Der darauf beruhende Ausspruch nach Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005 (Fortsetzungsausspruch) bzw. die insoweit ergangene Abweisung der Administrativbeschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210229.X01

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten