Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0042 2012/04/0043 2012/04/0044 2012/04/0045 2012/04/0046 2012/04/0047 2012/04/0055 2012/04/0049 2012/04/0050 2012/04/0051 2012/04/0052 2012/04/0053 2012/04/0054 2012/04/0048Rechtssatz
Zur vom Bestraften geforderten analogen Anwendung des § 31a StGB hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in Ermangelung einer echten Gesetzeslücke eine derartige Analogie nicht geboten und der Gesetzgeber auch nicht gehalten ist, im Verwaltungsstrafrecht dieselben Regelungen wie im gerichtlichen Strafrecht vorzusehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/09/0216, mit Verweis auf das E vom 30. März 2006, 2003/09/0014). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis vom 30. März 2006 ferner festgehalten, dass das Erfordernis einer Lückenfüllung schon deshalb nicht vorliege, weil das VStG für nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bestraften die Regelung des § 54b Abs. 3 VStG vorsieht.Zur vom Bestraften geforderten analogen Anwendung des Paragraph 31 a, StGB hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in Ermangelung einer echten Gesetzeslücke eine derartige Analogie nicht geboten und der Gesetzgeber auch nicht gehalten ist, im Verwaltungsstrafrecht dieselben Regelungen wie im gerichtlichen Strafrecht vorzusehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/09/0216, mit Verweis auf das E vom 30. März 2006, 2003/09/0014). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis vom 30. März 2006 ferner festgehalten, dass das Erfordernis einer Lückenfüllung schon deshalb nicht vorliege, weil das VStG für nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bestraften die Regelung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG vorsieht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040041.X01Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012