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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Anwendung des § 9 Abs. 6 VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen. Diese wesentlichen Tatbestandselemente sind auch solche, die Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein haben (Hinweis E vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0345). Wenn sich die Behörde in ihrer Begründung auf § 9 Abs. 6 VStG stützt, hat sie ihre Annahme, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich nicht verhindert, zu begründen.Die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen. Diese wesentlichen Tatbestandselemente sind auch solche, die Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein haben (Hinweis E vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0345). Wenn sich die Behörde in ihrer Begründung auf Paragraph 9, Absatz 6, VStG stützt, hat sie ihre Annahme, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich nicht verhindert, zu begründen.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040146.X01Im RIS seit
05.07.2012Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017