RS Vwgh 2012/5/22 2010/04/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2012
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LVergKG Slbg 2002;
LVergKG Slbg 2007 §38 Abs2;
LVergKG Slbg 2007 §38 Abs3;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0063

Rechtssatz

Gemäß § 38 Abs. 3 des am 1. Mai 2007 in Kraft getretenen Slbg LVergKG 2007, LGBl. Nr. 28/2007, sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Vergabekontrollsenat anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des "im Abs. 2 genannten Gesetzes" (Slbg LVerGKG 2002) fortzuführen. Im vorliegenden Fall wurde der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid des Vergabekontrollsenates vom 30. April 2004, mit dem der Nachprüfungsantrag des Beschwerdeführers vom März 2004 in Anwendung des Slbg LVergKG 2002 abgewiesen worden war, mit hg. Erkenntnis aufgehoben. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG trat die Rechtssache dadurch in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit dieser Bestimmung angeordnete ex-tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid nie erlassen worden wäre (Hinweis E vom 10. September 2008, 2006/04/0185, mwN). Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren ist daher so zu behandeln, als wäre es im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Slbg LVergKG 2007 beim Vergabekontrollsenat anhängig gewesen. Dass der Gesetzgeber mit der Übergangsvorschrift des § 38 Abs. 3 Slbg LVergKG 2007 eine davon abweichende (gegenüber dem § 42 Abs. 3 VwGG speziellere) Regelung schaffen wollte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Norm noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 171 BlgLT 13. GP).Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des am 1. Mai 2007 in Kraft getretenen Slbg LVergKG 2007, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2007,, sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Vergabekontrollsenat anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des "im Absatz 2, genannten Gesetzes" (Slbg LVerGKG 2002) fortzuführen. Im vorliegenden Fall wurde der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid des Vergabekontrollsenates vom 30. April 2004, mit dem der Nachprüfungsantrag des Beschwerdeführers vom März 2004 in Anwendung des Slbg LVergKG 2002 abgewiesen worden war, mit hg. Erkenntnis aufgehoben. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG trat die Rechtssache dadurch in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit dieser Bestimmung angeordnete ex-tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid nie erlassen worden wäre (Hinweis E vom 10. September 2008, 2006/04/0185, mwN). Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren ist daher so zu behandeln, als wäre es im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Slbg LVergKG 2007 beim Vergabekontrollsenat anhängig gewesen. Dass der Gesetzgeber mit der Übergangsvorschrift des Paragraph 38, Absatz 3, Slbg LVergKG 2007 eine davon abweichende (gegenüber dem Paragraph 42, Absatz 3, VwGG speziellere) Regelung schaffen wollte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Norm noch aus den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 171 BlgLT 13. GP).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040139.X01

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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