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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/04/0194Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 3. September 2008, 2006/04/0081, mwN, in einem Verfahren betreffend die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ausgeführt, dass Änderungen im Zuge eines Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet seien, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG 1999 herbeizuführen, als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig seien. Bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens, dass eine Erhöhung des Fördervolumens um 25 % einschließlich der Verwendung von LKW mit höherer Nutzlast in Aussicht genommen worden sei, wäre es nicht von der Hand zu weisen, dass durch diese Änderungen neue oder größere Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG 1999 in Betracht kämen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde weitere Feststellungen treffen müssen, ob der Antrag des Genehmigungswerbers eine solche Erhöhung des Fördervolumens beinhaltet.Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 3. September 2008, 2006/04/0081, mwN, in einem Verfahren betreffend die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ausgeführt, dass Änderungen im Zuge eines Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet seien, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, MinroG 1999 herbeizuführen, als gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig seien. Bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens, dass eine Erhöhung des Fördervolumens um 25 % einschließlich der Verwendung von LKW mit höherer Nutzlast in Aussicht genommen worden sei, wäre es nicht von der Hand zu weisen, dass durch diese Änderungen neue oder größere Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, MinroG 1999 in Betracht kämen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde weitere Feststellungen treffen müssen, ob der Antrag des Genehmigungswerbers eine solche Erhöhung des Fördervolumens beinhaltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2007040193.X03Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017