RS Vwgh 2012/5/23 2012/08/0022

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §47 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art137;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Einer Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG kommt zwar kein Bescheidcharakter zu, die Verweigerung einer in einer derartigen Mitteilung anerkannten Leistung kann aber immer nur auf Grund eines Bescheides und nur unter den in § 24 AlVG normierten Voraussetzungen erfolgen. Solange ein derartiger Bescheid nicht ergangen ist, ist diese Mitteilung wirksam. Sie verdrängt - in gleicher Weise wie ein gegen das Wiederholungsverbot erlassener rechtskräftiger Bescheid - den zuvor erlassenen Bescheid. Der Anspruch ist auch durchsetzbar: Die Auszahlung der anerkannten Leistung (soweit diese noch nicht ausgezahlt wurde) kann mit Klage gemäß Art. 137 B-VG geltend gemacht werden (Hinweis VfGH E 27. Februar 1996, A2/95, VfSlg. 14.419). Damit ist aber davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde der angefochtene Bescheid betreffend die Einstellung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld aufgrund der nach seiner Zustellung gegenüber der Beschwerdeführerin nach § 47 Abs. 1 AlVG zum Weiterbildungsgeld erlassenen Mitteilung keine Rechtswirkungen mehr entfalten konnte, und zwar unabhängig davon, ob die Wirkung dieser Mitteilung durch einen neuerlichen Widerrufsbescheid beseitigt werden könnte; in diesem Fall ergäbe sich die Beschwer der Beschwerdeführerin nicht aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid, sondern erst aus diesem neuerlichen Widerrufsbescheid. [Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG. Ungeachtet der Einleitung des Vorverfahrens waren der belangten Behörde aber keine Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin konnte in der hier vorliegenden Situation nicht das Risiko zugemutet werden, den angefochtenen Bescheid, dessen Rechtswirksamkeit durch die nachfolgende Mitteilung unklar geworden war, unbekämpft zu lassen (Hinweis E 25. Juni 2008, 2005/12/0056; B 16. März 2011, 2008/08/0087, je mwN). Es ist somit § 58 Abs. 1 VwGG anzuwenden.]Einer Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG kommt zwar kein Bescheidcharakter zu, die Verweigerung einer in einer derartigen Mitteilung anerkannten Leistung kann aber immer nur auf Grund eines Bescheides und nur unter den in Paragraph 24, AlVG normierten Voraussetzungen erfolgen. Solange ein derartiger Bescheid nicht ergangen ist, ist diese Mitteilung wirksam. Sie verdrängt - in gleicher Weise wie ein gegen das Wiederholungsverbot erlassener rechtskräftiger Bescheid - den zuvor erlassenen Bescheid. Der Anspruch ist auch durchsetzbar: Die Auszahlung der anerkannten Leistung (soweit diese noch nicht ausgezahlt wurde) kann mit Klage gemäß Artikel 137, B-VG geltend gemacht werden (Hinweis VfGH E 27. Februar 1996, A2/95, VfSlg. 14.419). Damit ist aber davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde der angefochtene Bescheid betreffend die Einstellung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld aufgrund der nach seiner Zustellung gegenüber der Beschwerdeführerin nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG zum Weiterbildungsgeld erlassenen Mitteilung keine Rechtswirkungen mehr entfalten konnte, und zwar unabhängig davon, ob die Wirkung dieser Mitteilung durch einen neuerlichen Widerrufsbescheid beseitigt werden könnte; in diesem Fall ergäbe sich die Beschwer der Beschwerdeführerin nicht aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid, sondern erst aus diesem neuerlichen Widerrufsbescheid. [Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG. Ungeachtet der Einleitung des Vorverfahrens waren der belangten Behörde aber keine Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin konnte in der hier vorliegenden Situation nicht das Risiko zugemutet werden, den angefochtenen Bescheid, dessen Rechtswirksamkeit durch die nachfolgende Mitteilung unklar geworden war, unbekämpft zu lassen (Hinweis E 25. Juni 2008, 2005/12/0056; B 16. März 2011, 2008/08/0087, je mwN). Es ist somit Paragraph 58, Absatz eins, VwGG anzuwenden.]

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080022.X04

Im RIS seit

04.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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