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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §8;Rechtssatz
Da die Arbeitslose schon nach dem Urteil des sozialgerichtlichen Verfahrens betreffend die Entscheidung über die Zuerkennung einer Invaliditätspension zahlreiche Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit aufweist und gegenüber dem AMS ausdrücklich geltend gemacht hat, den Anforderungen der bei der Arbeitserprobung abverlangten Tätigkeit gesundheitlich nicht gewachsen zu sein, hätte die Behörde des AMS zur gesundheitlichen Zumutbarkeit dieser Tätigkeit weitere Ermittlungen, und zwar - nach einer allfälligen näheren Konkretisierung der Art der gesundheitlichen Beschwerden durch die Arbeitslose - durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durchführen müssen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde nach der solcherart erfolgten Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts den Antragsteller unter Vorhalt des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen (Hinweis: E 26. Jänner 2010, Zl. 2009/08/0051).Da die Arbeitslose schon nach dem Urteil des sozialgerichtlichen Verfahrens betreffend die Entscheidung über die Zuerkennung einer Invaliditätspension zahlreiche Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit aufweist und gegenüber dem AMS ausdrücklich geltend gemacht hat, den Anforderungen der bei der Arbeitserprobung abverlangten Tätigkeit gesundheitlich nicht gewachsen zu sein, hätte die Behörde des AMS zur gesundheitlichen Zumutbarkeit dieser Tätigkeit weitere Ermittlungen, und zwar - nach einer allfälligen näheren Konkretisierung der Art der gesundheitlichen Beschwerden durch die Arbeitslose - durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durchführen müssen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde nach der solcherart erfolgten Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts den Antragsteller unter Vorhalt des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen (Hinweis: E 26. Jänner 2010, Zl. 2009/08/0051).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080187.X02Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012