RS Vwgh 2012/5/23 2009/22/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
NAG 2005 §24 Abs4 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §25 Abs1;
NAG 2005 §25;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/21/0249 E 27. Jänner 2011 RS 4 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Sind in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (hier nach § 11 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 Z. 1 NAG 2005) nicht erfüllt, so kommt zunächst weder eine Verlängerung des Aufenthaltstitels für den bisherigen Zweck noch für den geänderten Zweck in Betracht. Die Behörde hat dann aber nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 vorzugehen und nicht etwa den an sie gerichteten Antrag meritorisch durch Abweisung zu erledigen (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/18/0376; E 27. Mai 2010, 2008/21/0630). Bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen ist nämlich bei Verlängerungsanträgen vorrangig eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde, die allenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen hat, vorgesehen (Hinweis E 9. Juli 2009, 2009/22/0149). Für dieses Ergebnis spricht auch der Ausschussbericht zur Bestimmung des § 24 Abs. 4 NAG 2005 (1154 BlgNR 22. GP aE), der von der Anwendbarkeit des § 25 NAG 2005 ausgeht.Sind in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (hier nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005) nicht erfüllt, so kommt zunächst weder eine Verlängerung des Aufenthaltstitels für den bisherigen Zweck noch für den geänderten Zweck in Betracht. Die Behörde hat dann aber nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 vorzugehen und nicht etwa den an sie gerichteten Antrag meritorisch durch Abweisung zu erledigen (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/18/0376; E 27. Mai 2010, 2008/21/0630). Bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen ist nämlich bei Verlängerungsanträgen vorrangig eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde, die allenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen hat, vorgesehen (Hinweis E 9. Juli 2009, 2009/22/0149). Für dieses Ergebnis spricht auch der Ausschussbericht zur Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 (1154 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode aE), der von der Anwendbarkeit des Paragraph 25, NAG 2005 ausgeht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009220253.X02

Im RIS seit

05.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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