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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293 Abs1;Rechtssatz
Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl.) sind regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (Hinweis RIS-Justiz RS0047442). Es ist kein Grund ersichtlich, vom Vater des Fremden bezogene Reisespesen nicht wenigstens zum Teil als verfügbares Einkommen zu werten, zumal es sich fallbezogen um freiwillige Leistungen des Einkommensbeziehers an den nachziehenden Familienangehörigen (§ 47 Abs. 3 NAG 2005) handelt. Die Behörde hat nicht festgestellt, dass die Aufwendungen des Vaters des Fremden tatsächlich so hoch sind, dass dadurch sämtliche Aufwandsentschädigungen verbraucht werden.Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl.) sind regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (Hinweis RIS-Justiz RS0047442). Es ist kein Grund ersichtlich, vom Vater des Fremden bezogene Reisespesen nicht wenigstens zum Teil als verfügbares Einkommen zu werten, zumal es sich fallbezogen um freiwillige Leistungen des Einkommensbeziehers an den nachziehenden Familienangehörigen (Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005) handelt. Die Behörde hat nicht festgestellt, dass die Aufwendungen des Vaters des Fremden tatsächlich so hoch sind, dass dadurch sämtliche Aufwandsentschädigungen verbraucht werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220168.X01Im RIS seit
05.07.2012Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012