RS Vwgh 2012/5/23 2009/11/0250

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Rechtssatz

Ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschäftiger (Auftraggeber) und der Arbeitskraft, aber auch zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser bestehen, ist für das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des § 4 AÜG vorlag. Eine solche Arbeitskräfteüberlassung ist jedenfalls gegeben, wenn einer der alternativen, in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 AÜG demonstrativ aufgezählten Tatbestände verwirklicht ist (Hinweis E 22. Oktober 1996, 94/08/0178, 27. Juni 2002, 2002/09/0027, 4. September 2006, 2005/09/0068). Wie sich aus § 3 Abs. 1 bis 3 AÜG ergibt, kommt es überdies darauf an, dass faktisch Arbeitskräfte einem Beschäftiger zur Verfügung gestellt werden, um vorübergehend unter dessen Aufsicht und Leitung zu arbeiten, und dass die Arbeitskräfte vom Überlasser vertraglich verpflichtet sind, die ihm geschuldete Arbeitsleistung dem Beschäftiger zu erbringen (§ 3 Abs. 2 AÜG). Unter diesen Voraussetzungen gilt der Beschäftiger gemäß § 6 Abs. 1 AÜG für die Dauer der Beschäftigung als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften, womit ihm Verpflichtungen unter anderem aus dem Arbeitszeitgesetz erwachsen.Ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschäftiger (Auftraggeber) und der Arbeitskraft, aber auch zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser bestehen, ist für das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des Paragraph 4, AÜG vorlag. Eine solche Arbeitskräfteüberlassung ist jedenfalls gegeben, wenn einer der alternativen, in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG demonstrativ aufgezählten Tatbestände verwirklicht ist (Hinweis E 22. Oktober 1996, 94/08/0178, 27. Juni 2002, 2002/09/0027, 4. September 2006, 2005/09/0068). Wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins bis 3 AÜG ergibt, kommt es überdies darauf an, dass faktisch Arbeitskräfte einem Beschäftiger zur Verfügung gestellt werden, um vorübergehend unter dessen Aufsicht und Leitung zu arbeiten, und dass die Arbeitskräfte vom Überlasser vertraglich verpflichtet sind, die ihm geschuldete Arbeitsleistung dem Beschäftiger zu erbringen (Paragraph 3, Absatz 2, AÜG). Unter diesen Voraussetzungen gilt der Beschäftiger gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AÜG für die Dauer der Beschäftigung als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften, womit ihm Verpflichtungen unter anderem aus dem Arbeitszeitgesetz erwachsen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009110250.X01

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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