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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3 Abs1;Rechtssatz
Ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschäftiger (Auftraggeber) und der Arbeitskraft, aber auch zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser bestehen, ist für das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des § 4 AÜG vorlag. Eine solche Arbeitskräfteüberlassung ist jedenfalls gegeben, wenn einer der alternativen, in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 AÜG demonstrativ aufgezählten Tatbestände verwirklicht ist (Hinweis E 22. Oktober 1996, 94/08/0178, 27. Juni 2002, 2002/09/0027, 4. September 2006, 2005/09/0068). Wie sich aus § 3 Abs. 1 bis 3 AÜG ergibt, kommt es überdies darauf an, dass faktisch Arbeitskräfte einem Beschäftiger zur Verfügung gestellt werden, um vorübergehend unter dessen Aufsicht und Leitung zu arbeiten, und dass die Arbeitskräfte vom Überlasser vertraglich verpflichtet sind, die ihm geschuldete Arbeitsleistung dem Beschäftiger zu erbringen (§ 3 Abs. 2 AÜG). Unter diesen Voraussetzungen gilt der Beschäftiger gemäß § 6 Abs. 1 AÜG für die Dauer der Beschäftigung als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften, womit ihm Verpflichtungen unter anderem aus dem Arbeitszeitgesetz erwachsen.Ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschäftiger (Auftraggeber) und der Arbeitskraft, aber auch zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser bestehen, ist für das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des Paragraph 4, AÜG vorlag. Eine solche Arbeitskräfteüberlassung ist jedenfalls gegeben, wenn einer der alternativen, in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG demonstrativ aufgezählten Tatbestände verwirklicht ist (Hinweis E 22. Oktober 1996, 94/08/0178, 27. Juni 2002, 2002/09/0027, 4. September 2006, 2005/09/0068). Wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins bis 3 AÜG ergibt, kommt es überdies darauf an, dass faktisch Arbeitskräfte einem Beschäftiger zur Verfügung gestellt werden, um vorübergehend unter dessen Aufsicht und Leitung zu arbeiten, und dass die Arbeitskräfte vom Überlasser vertraglich verpflichtet sind, die ihm geschuldete Arbeitsleistung dem Beschäftiger zu erbringen (Paragraph 3, Absatz 2, AÜG). Unter diesen Voraussetzungen gilt der Beschäftiger gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AÜG für die Dauer der Beschäftigung als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften, womit ihm Verpflichtungen unter anderem aus dem Arbeitszeitgesetz erwachsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110250.X01Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015