TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/4 2005/09/0068

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Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1165;
AÜG §3 Abs1;
AÜG §3 Abs2;
AÜG §3 Abs3;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2 Z1;
AÜG §4 Abs2 Z2;
AÜG §4 Abs2 Z3;
AÜG §4 Abs2 Z4;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1999/I/120;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/09/0329 E 15. Oktober 2009 2006/09/0099 E 18. Jänner 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. März 2005, Zl. UVS- 07/A/25/6351/2002/30, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13. und 14. Bezirk, vom 19. Juni 2002 wurde von der Fortführung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen des vom zuständigen Arbeitsinspektorat gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der V GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz der eingetragenen Zweigniederlassung in W, P Straße, als Arbeitgeberin, in der Zeit vom 19. Juni 2000 bis 19. September 2000 auf einer näher bezeichneten Baustelle in W sieben namentlich genannte ausländische Staatsangehörige als Bauarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei, wodurch er § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt habe, gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13. und 14. Bezirk, vom 19. Juni 2002 wurde von der Fortführung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen des vom zuständigen Arbeitsinspektorat gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der V GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz der eingetragenen Zweigniederlassung in W, P Straße, als Arbeitgeberin, in der Zeit vom 19. Juni 2000 bis 19. September 2000 auf einer näher bezeichneten Baustelle in W sieben namentlich genannte ausländische Staatsangehörige als Bauarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei, wodurch er Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verletzt habe, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Amtspartei (Hauptzollamt Wien - KIAB) Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2005 wurde dieser Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und über den Beschwerdeführer wegen der oben genannten Verwaltungsübertretungen sieben Geldstrafen zwischen 1.500 EUR und 1.800 EUR (Ersatzfreiheitsstrafen zwischen 2 und 4 Tagen) verhängt.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2005 wurde dieser Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben und über den Beschwerdeführer wegen der oben genannten Verwaltungsübertretungen sieben Geldstrafen zwischen 1.500 EUR und 1.800 EUR (Ersatzfreiheitsstrafen zwischen 2 und 4 Tagen) verhängt.

Die belangte Behörde ging dabei von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

"Die V GmbH, deren zur Vertretung nach außen Berufener der Beschuldigte unbestrittener Maßen war, erhielt von der A für das Bauvorhaben in W, W Straße gemeinsam mit dem Konsortialpartner S & F einen Auftrag für die Durchführung von Elektroarbeiten auf dem genannten Bauvorhaben mit einer pauschalen Auftragssumme von ATS 85,8 Mio. Die Konsortialpartner teilten untereinander die Durchführung des Auftrages etwa im Verhältnis 60 (V GmbH) zu 40 (S & F) auf, wobei insbesondere die Geschoße 11 bis 31 der V GmbH zugeteilt wurden.

Ein Teil dieses der V GmbH zukommenden Auftrages 'Gewerk Elektroarbeiten', nämlich die Elektroinstallationsarbeiten im 11. bis 31. Obergeschoß sowie allgemeine Energieversorgungsarbeiten (etwa Steigleitungs- und Niederspannungsinstallationen auch in anderen Geschossen), wurde von der V GmbH (nachdem ein zuvor beauftragtes Unternehmen diese Aufgaben nicht weiter ausführen konnte) mit Auftragsbestätigung vom 18.1.2000 (bzw. 24.1.2000) an die M GmbH gegen ein vereinbartes Pauschalentgelt von gerundet ATS 6,5 Mio. vergeben.

...

Festgestellt wird weiters, dass die tatsächliche Abwicklung dieser Auftragsverhältnisse so vor sich ging, dass die Arbeitskräfte der M GmbH hauptsächlich in den Obergeschossen 11 bis 31 Elektroinstallationsarbeiten durchführten, aber auch in anderen Stockwerken und an der Niederspannungsanlage im Erdgeschoss beziehungsweise im Kellergeschoss des Bauvorhabens tätig waren.

...

Das erforderliche Material wurde zur Gänze von der V GmbH und nicht von der M GmbH zur Verfügung gestellt, ebenso wie der Kabeltransportkran und die Container, die als Mannschaftsräume und zur Aufbewahrung des erforderlichen Kleinhandwerkzeuges benützt wurden. Dieses Kleinhandwerkzeug (Zangen, Handbohrmaschinen etc., teilweise auch Leitern) wurde zwar grundsätzlich von der M GmbH beigestellt, doch kam es auch vor, dass die Arbeitskräfte der M GmbH etwa Leitern und Großwerkzeug (Stemm-Maschinen für Wanddurchbrüche) der V GmbH benützten. P S hatte auch die Schlüssel zu den Verwahrungsstellen, in denen die Werkzeuge der M GmbH auf der Baustelle aufbewahrt wurden.

...

Die V GmbH führte zumindest phasenweise gleichzeitig auf der Baustelle selbst auch Tätigkeiten, jedenfalls im Bereich Niederspannung und Stromversorgung, durch und hatte ständig zumindest einen Bauleiter (in der Regel Herrn S) vor Ort, der die Tätigkeiten, die von den Arbeitskräften der M GmbH durchgeführt wurden, überwachte. Insbesondere bei jenen Arbeiten, die nicht in geschoßmäßig zugeordneten Bereichen erfolgten, war eine Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten der M GmbH und der V GmbH nicht möglich.

...

Der Bauleiter der V GmbH überwachte ständig nicht nur den von der M GmbH erzielten Baufortschritt, sondern auch die ordnungsgemäße, qualitätsmäßig entsprechende und termingerechte Bauausführung und besprach diese nicht nur mit deren handelsrechtlichem Geschäftsführer, S M, und dessen zuständigem Bauleiter DI B, sondern direkt vor Ort mit dem Vorarbeiter der M GmbH, I I. Der Bauleiter der V GmbH erteilte dem Vorarbeiter der M GmbH auch direkte Weisungen. über die jeweils durchzuführenden Arbeiten. Die Qualität der Arbeit wurde im unmittelbaren Arbeitsfortschritt überprüft; danach notwendige Korrekturen wurden vom Bauleiter der V GmbH direkt den betroffenen Arbeitskräften oder über (sprachliche) Vermittlung des Vorarbeiters I I angeordnet und von diesen unverzüglich durchgeführt. Auch die termingemäße Ausführung der Arbeiten und allfällige 'kleinere' technische Änderungen der bestehenden Planung (bei 'größeren' Änderungen hätte es einen Baustopp gegeben) wurden zwischen dem Bauleiter der V GmbH und dem Vorarbeiter der M GmbH direkt besprochen.Der Bauleiter der V GmbH überwachte ständig nicht nur den von der M GmbH erzielten Baufortschritt, sondern auch die ordnungsgemäße, qualitätsmäßig entsprechende und termingerechte Bauausführung und besprach diese nicht nur mit deren handelsrechtlichem Geschäftsführer, S M, und dessen zuständigem Bauleiter DI B, sondern direkt vor Ort mit dem Vorarbeiter der M GmbH, I römisch eins. Der Bauleiter der V GmbH erteilte dem Vorarbeiter der M GmbH auch direkte Weisungen. über die jeweils durchzuführenden Arbeiten. Die Qualität der Arbeit wurde im unmittelbaren Arbeitsfortschritt überprüft; danach notwendige Korrekturen wurden vom Bauleiter der V GmbH direkt den betroffenen Arbeitskräften oder über (sprachliche) Vermittlung des Vorarbeiters I römisch eins angeordnet und von diesen unverzüglich durchgeführt. Auch die termingemäße Ausführung der Arbeiten und allfällige 'kleinere' technische Änderungen der bestehenden Planung (bei 'größeren' Änderungen hätte es einen Baustopp gegeben) wurden zwischen dem Bauleiter der V GmbH und dem Vorarbeiter der M GmbH direkt besprochen.

...

Die Arbeiten hätten bereits am 31.8.2000 beendet seien sollen, doch konnte wegen bauseitiger Verzögerungen dieser Termin nicht eingehalten werden, sodass im September 2000 erhöhter Fertigstellungsdruck bestand.

...

Zwischen der V GmbH und der M GmbH waren zwar verschiedene Gewährleistungs-, Rücklass- und Ausführungsgarantieregelungen vereinbart worden; tatsächlich wurde jedoch die Qualität der Arbeiten unmittelbar bei ihrer Durchführung vom Bauleiter der V GmbH überwacht und erforderliche Ausbesserungen oder Mängelbehebungen von diesem sofort und direkt veranlasst, sodass, wie auch den vom Vertreter des Beschuldigten in der Verhandlung vom 8.8.2002 vorgelegten Rechungsunterlagen zu entnehmen ist, keinerlei Abzüge aus dem Titel der Gewährleistung vorgenommen wurden, sondern lediglich Abzüge aus dem Titel 'Strafe wegen Verstoß gegen die Ausweistragepflicht'. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass diese Abzüge entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Vertreters des Beschuldigten ihrem Wortlaut nach nicht für Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verrechnet wurden, sondern weil (Baustellen-)Ausweise nicht getragen (oder ausgestellt) worden waren. Auch das Vorbringen des Vertreters des Beschuldigten, dass ein Bewegen auf der Baustelle ohne Ausweis nicht möglich gewesen sei, weil insbesondere der Baustellenaufzug nur mit Baustellenausweis zu benützen gewesen sei, ist nicht zutreffend, da etwa I I ausgesagt hat, dass der Liftführer nur anfangs den Ausweis verlangt habe; später seien Liftfahrten auch ohne Ausweis möglich gewesen.Zwischen der V GmbH und der M GmbH waren zwar verschiedene Gewährleistungs-, Rücklass- und Ausführungsgarantieregelungen vereinbart worden; tatsächlich wurde jedoch die Qualität der Arbeiten unmittelbar bei ihrer Durchführung vom Bauleiter der V GmbH überwacht und erforderliche Ausbesserungen oder Mängelbehebungen von diesem sofort und direkt veranlasst, sodass, wie auch den vom Vertreter des Beschuldigten in der Verhandlung vom 8.8.2002 vorgelegten Rechungsunterlagen zu entnehmen ist, keinerlei Abzüge aus dem Titel der Gewährleistung vorgenommen wurden, sondern lediglich Abzüge aus dem Titel 'Strafe wegen Verstoß gegen die Ausweistragepflicht'. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass diese Abzüge entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Vertreters des Beschuldigten ihrem Wortlaut nach nicht für Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verrechnet wurden, sondern weil (Baustellen-)Ausweise nicht getragen (oder ausgestellt) worden waren. Auch das Vorbringen des Vertreters des Beschuldigten, dass ein Bewegen auf der Baustelle ohne Ausweis nicht möglich gewesen sei, weil insbesondere der Baustellenaufzug nur mit Baustellenausweis zu benützen gewesen sei, ist nicht zutreffend, da etwa I römisch eins ausgesagt hat, dass der Liftführer nur anfangs den Ausweis verlangt habe; später seien Liftfahrten auch ohne Ausweis möglich gewesen.

Bei einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten am 19.9.2000 wurden in einem der V GmbH zurechenbaren Bau-Container sieben ausländische Arbeitskräfte, nämlich die in der verbalen Tatanlastung des bekämpften Bescheides genannten, angetroffen, für die keinerlei arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen erteilt waren. Weiters wurden auch drei 'legale' Arbeitskräfte der M GmbH sowie jedenfalls zwei Dienstnehmer der V GmbH, nämlich die Herren S und W, angetroffen. Die sieben verfahrensgegenständlichen Ausländer machten mittels Ausfüllens von mehrsprachigen Personenblättern dabei Angaben zu der ausgeübten Tätigkeit (Elektriker, Helfer, Arbeiter), zu jenen Personen, die sie für ihre Dienstgeber beziehungsweise für ihren Chef hielten (einige von ihnen nannten die Firma M, die anderen nannten die Firma I Zagreb und als Chef einen I G) und zur Dauer ihrer Tätigkeit auf der gegenständlichen Baustelle (die von etwa einer Woche über einen Monat bis zu drei Monaten reichten).

...

Die gegenständlichen sieben Ausländer waren weder von dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, noch lagen hinsichtlich ihrer Personen im Tatzeitraum gültige arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen vor; sie arbeiteten unter denselben Bedingungen und Umständen wie die 'legalen' Arbeitskräfte M und K."

Nach Darstellung der Rechtslage kam die belangte Behörde zur rechtlichen Schlussfolgerung, dass die M. GmbH kein ausschließlich ihr zurechenbares, von den Arbeiten der V GmbH eindeutig abgrenzbares Werk hergestellt habe, da insbesondere im Bereich der Niederspannungsarbeiten eine Zuordnung nicht möglich gewesen sei. Weiters stamme weder das Material noch das erforderliche Großwerkzeug, nämlich der Kabelzugkran, noch die Baustelleneinrichtung (Baustellen-Container für Mannschaftsquartiere, Lagerungsmöglichkeiten) von der M. GmbH; lediglich das im Verhältnis zu den nicht selbst beigestellten Arbeitsmitteln untergeordnet einzustufende Handwerkszeug sei von dieser Gesellschaft selbst gestellt worden, wobei die Arbeitskräfte der M. GmbH fallweise sogar Leitern und Stemm-Maschinen der V GmbH benützt hätten. Die Arbeit sei somit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geleistet worden. Die Arbeitskräfte der M. GmbH hätten auch nicht nur unter der fachlichen, sondern auch unter der dienstlichen Aufsicht des Vertreters der V GmbH gearbeitet, der Dienstanweisungen gegeben, allfällige Fehler bemängelt und diese mittels direkter Weisung korrigieren lassen und von seinen Vorgesetzten angeordnete Planänderungen nahtlos an die Vorarbeiter der M. GmbH ohne vorherige Einbeziehung der Geschäftsleitung dieser Gesellschaft weitergegeben habe. Damit habe er selbst eine Funktion ausgeübt, die bei Erfüllung eines Werkvertrages ein Bauleiter der M. GmbH innegehabt hätte und auch ein entsprechendes Verhalten der Arbeitskräfte auf der Baustelle habe einfordern können. Selbst wenn der Vertreter der V GmbH persönlich keine Arbeitsaufzeichnungen für die Arbeitskräfte der M. GmbH geführt habe, sei davon auszugehen gewesen, dass die Arbeitskräfte dieser Gesellschaft unter diesen Umständen organisatorisch in den Betrieb der V GmbH eingegliedert und deren Weisungshoheit in fachlicher und dienstlicher Hinsicht unterstellt gewesen seien. Mit dem der Tätigkeit der M. GmbH zu Grunde liegenden Vertrag seien neben dem Pauschalentgelt zwar verschiedene Rücklässe und Pönalen vereinbart worden, doch sei die termingerechte und qualitativ entsprechende Durchführung der Arbeiten direkt vom Bauleiter der V GmbH überwacht worden, welcher Mängel sofort und direkt beanstandet habe und habe beheben lassen, sodass die Gewährleistungsansprüche gar nicht zum Tragen hätten kommen können. Dementsprechend sei in der Endabrechnung lediglich eine Vertragsstrafe (Pönale) für das Nichttragen von Baustellenausweisen verrechnet worden. Die M. GmbH habe sohin nicht wie ein echter Werkunternehmer für den Erfolg der Leistung gehaftet. Das vertraglich vereinbarte Pönalsystem sei also entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich nicht so exekutiert worden, wie es ein Werkvertrag indiziere und erfordert hätte, sondern lediglich zur Ahndung von Verstößen gegen eine Verpflichtung zum Tragen von Ausweisen. Dass ein Pauschalentgelt vereinbart, in Rechnung gestellt und angewiesen worden sei, sei für den Sachverhalt wie den gegenständlichen, in dem eine Abgrenzung zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Werkvertrag zu treffen gewesen sei, nicht ungewöhnlich und spreche auch nicht gegen den wahren wirtschaftlichen Gehalt als Arbeitskräfteüberlassung. Die Gesamtabwägung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes des gegenständlichen Sachverhaltes habe zweifelsfrei ergeben, dass sämtliche der in § 4 Abs. 2 AÜG genannten Kriterien für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung sprächen. Die sieben gegenständlichen Ausländer seien für die V GmbH im Wege einer Zurverfügungstellung von Arbeitskräften tätig geworden. Die V GmbH sei daher nicht "Generalunternehmerin für Elektroarbeiten" auf der gegenständlichen Baustelle gewesen, sondern lediglich hinsichtlich der sieben verfahrensgegenständlichen Ausländer als Beschäftigerin im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG aufgetreten. Damit sei die V GmbH gemäß § 2 Abs. 3 lit. c AuslBG einem Arbeitgeber gleichzuhalten gewesen. Dadurch sei mangels arbeitsmarktbehördlicher Bewilligung für diese Ausländer der objektive Tatbestand gegeben gewesen.Nach Darstellung der Rechtslage kam die belangte Behörde zur rechtlichen Schlussfolgerung, dass die M. GmbH kein ausschließlich ihr zurechenbares, von den Arbeiten der V GmbH eindeutig abgrenzbares Werk hergestellt habe, da insbesondere im Bereich der Niederspannungsarbeiten eine Zuordnung nicht möglich gewesen sei. Weiters stamme weder das Material noch das erforderliche Großwerkzeug, nämlich der Kabelzugkran, noch die Baustelleneinrichtung (Baustellen-Container für Mannschaftsquartiere, Lagerungsmöglichkeiten) von der M. GmbH; lediglich das im Verhältnis zu den nicht selbst beigestellten Arbeitsmitteln untergeordnet einzustufende Handwerkszeug sei von dieser Gesellschaft selbst gestellt worden, wobei die Arbeitskräfte der M. GmbH fallweise sogar Leitern und Stemm-Maschinen der V GmbH benützt hätten. Die Arbeit sei somit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geleistet worden. Die Arbeitskräfte der M. GmbH hätten auch nicht nur unter der fachlichen, sondern auch unter der dienstlichen Aufsicht des Vertreters der V GmbH gearbeitet, der Dienstanweisungen gegeben, allfällige Fehler bemängelt und diese mittels direkter Weisung korrigieren lassen und von seinen Vorgesetzten angeordnete Planänderungen nahtlos an die Vorarbeiter der M. GmbH ohne vorherige Einbeziehung der Geschäftsleitung dieser Gesellschaft weitergegeben habe. Damit habe er selbst eine Funktion ausgeübt, die bei Erfüllung eines Werkvertrages ein Bauleiter der M. GmbH innegehabt hätte und auch ein entsprechendes Verhalten der Arbeitskräfte auf der Baustelle habe einfordern können. Selbst wenn der Vertreter der römisch fünf GmbH persönlich keine Arbeitsaufzeichnungen für die Arbeitskräfte der M. GmbH geführt habe, sei davon auszugehen gewesen, dass die Arbeitskräfte dieser Gesellschaft unter diesen Umständen organisatorisch in den Betrieb der V GmbH eingegliedert und deren Weisungshoheit in fachlicher und dienstlicher Hinsicht unterstellt gewesen seien. Mit dem der Tätigkeit der M. GmbH zu Grunde liegenden Vertrag seien neben dem Pauschalentgelt zwar verschiedene Rücklässe und Pönalen vereinbart worden, doch sei die termingerechte und qualitativ entsprechende Durchführung der Arbeiten direkt vom Bauleiter der V GmbH überwacht worden, welcher Mängel sofort und direkt beanstandet habe und habe beheben lassen, sodass die Gewährleistungsansprüche gar nicht zum Tragen hätten kommen können. Dementsprechend sei in der Endabrechnung lediglich eine Vertragsstrafe (Pönale) für das Nichttragen von Baustellenausweisen verrechnet worden. Die M. GmbH habe sohin nicht wie ein echter Werkunternehmer für den Erfolg der Leistung gehaftet. Das vertraglich vereinbarte Pönalsystem sei also entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich nicht so exekutiert worden, wie es ein Werkvertrag indiziere und erfordert hätte, sondern lediglich zur Ahndung von Verstößen gegen eine Verpflichtung zum Tragen von Ausweisen. Dass ein Pauschalentgelt vereinbart, in Rechnung gestellt und angewiesen worden sei, sei für den Sachverhalt wie den gegenständlichen, in dem eine Abgrenzung zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Werkvertrag zu treffen gewesen sei, nicht ungewöhnlich und spreche auch nicht gegen den wahren wirtschaftlichen Gehalt als Arbeitskräfteüberlassung. Die Gesamtabwägung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes des gegenständlichen Sachverhaltes habe zweifelsfrei ergeben, dass sämtliche der in Paragraph 4, Absatz 2, AÜG genannten Kriterien für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung sprächen. Die sieben gegenständlichen Ausländer seien für die V GmbH im Wege einer Zurverfügungstellung von Arbeitskräften tätig geworden. Die V GmbH sei daher nicht "Generalunternehmerin für Elektroarbeiten" auf der gegenständlichen Baustelle gewesen, sondern lediglich hinsichtlich der sieben verfahrensgegenständlichen Ausländer als Beschäftigerin im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG aufgetreten. Damit sei die V GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, AuslBG einem Arbeitgeber gleichzuhalten gewesen. Dadurch sei mangels arbeitsmarktbehördlicher Bewilligung für diese Ausländer der objektive Tatbestand gegeben gewesen.

Da es sich bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handle, sei ein Verschulden des Beschwerdeführers in Form der Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, er habe nicht erkannt oder nicht erkennen können, dass es sich um Arbeitskräfteüberlassung und somit um eine bewilligungspflichtige Beschäftigung gehandelt habe. Dem entgegnete die belangte Behörde, Unkenntnis des Gesetzes könne lediglich dann als entschuldbarer Rechtsirrtum anerkannt werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Wer ein Gewerbe betreibe, sei aber verpflichtet, sich vor Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Dabei sei auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, der den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen vermöge, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden könne, dass der Irrtum unverschuldet gewesen sei und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht hätte einsehen können. Es bestehe für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen, im Zweifel aber bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Unterlasse er dies, vermöge ihn die Unkenntnis der Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. Der Umstand, dass auch Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte dem Reglement des AuslBG unterlägen, hätte den Beschwerdeführer veranlassen müssen, entsprechende Nachforschungen über die Rechtslage anzustellen. Herr

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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