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L90006 Landarbeiterkammer SteiermarkNorm
AKG 1954 §5 Abs1 litd;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/08/0061Rechtssatz
§ 2 Abs. 1 lit. a Z 6 LAKG ist vor dem Hintergrund der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzabgrenzung auszulegen, die für sonstige Dienstnehmer unmittelbar in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG danach vorgenommen wird, ob sie "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" tätig sind, für (auch in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehende) in Betrieben oder Anstalten beschäftigte Dienstnehmer von Gebietskörperschaften hingegen danach, ob diese Dienstnehmer "in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb" einer Gebietskörperschaft beschäftigt sind. Dies ergab sich ursprünglich aus den Verfassungsbestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. d iVm § 5 Abs. 2 lit. a AKG 1954 und ging in der Folge in die - Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG erweiternde - Kompetenzbestimmung des Art. V Abs. 2 der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, ein und wurde überdies bei der Ablöse des AKG 1954 durch das AKG 1992 in die entsprechende Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 1 lit. c AKG 1992 übernommen. Da den Ländern nur hinsichtlich der in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG iVm Art. V Abs. 2 der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, sowie in Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG aus der Kompetenz des Bundes ausgenommenen "Gebiete" die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der beruflichen Vertretungen gemäß Art. 15 B-VG zukommt, ist entscheidend, ob der in Rede stehende Dienstnehmer in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Gebietskörperschaft beschäftigt ist (Hinweis: E 19. Jänner 1999, 94/08/0211). Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist angesichts des dargestellten kompetenzrechtlichen Gerüstes von Bedeutung für die (verfassungskonforme) Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. a Z 6 LAKG. Denn nur solche in Betrieben oder Anstalten beschäftigte Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften sind gemäß Art. V Abs. 2 der B-VG-Novelle 1974 iVm § 5 Abs. 2 lit. a AKG 1952 von der Regelungskompetenz des Bundes ausgenommen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind. Ob das hier gegebene landwirtschaftliche Versuchszentrum auch einzelne behördliche Aufgaben wahrnimmt, ist hingegen nicht allein entscheidend.Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, LAKG ist vor dem Hintergrund der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzabgrenzung auszulegen, die für sonstige Dienstnehmer unmittelbar in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG danach vorgenommen wird, ob sie "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" tätig sind, für (auch in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehende) in Betrieben oder Anstalten beschäftigte Dienstnehmer von Gebietskörperschaften hingegen danach, ob diese Dienstnehmer "in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb" einer Gebietskörperschaft beschäftigt sind. Dies ergab sich ursprünglich aus den Verfassungsbestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, AKG 1954 und ging in der Folge in die - Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG erweiternde - Kompetenzbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 2, der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, ein und wurde überdies bei der Ablöse des AKG 1954 durch das AKG 1992 in die entsprechende Verfassungsbestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, AKG 1992 übernommen. Da den Ländern nur hinsichtlich der in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG in Verbindung mit Artikel römisch fünf, Absatz 2, der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, sowie in Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG aus der Kompetenz des Bundes ausgenommenen "Gebiete" die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der beruflichen Vertretungen gemäß Artikel 15, B-VG zukommt, ist entscheidend, ob der in Rede stehende Dienstnehmer in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Gebietskörperschaft beschäftigt ist (Hinweis: E 19. Jänner 1999, 94/08/0211). Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist angesichts des dargestellten kompetenzrechtlichen Gerüstes von Bedeutung für die (verfassungskonforme) Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, LAKG. Denn nur solche in Betrieben oder Anstalten beschäftigte Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften sind gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, der B-VG-Novelle 1974 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, AKG 1952 von der Regelungskompetenz des Bundes ausgenommen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind. Ob das hier gegebene landwirtschaftliche Versuchszentrum auch einzelne behördliche Aufgaben wahrnimmt, ist hingegen nicht allein entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080060.X02Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012