TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/19 94/08/0211

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Index

L60007 Landwirtschaftskammer Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Novellen zum B-VG;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

AKG 1954 §5 Abs1 litd;
AKG 1954 §5 Abs2 lita;
AKG 1992 §10 Abs1 Z2;
AKG 1992 §10 Abs2 Z1 litc;
ArbVG §34;
B-VG Art10 Abs1 Z11 idF 1974/444 ;
B-VG Art15;
B-VGNov 1974 Art5 Abs2;
LWKG Tir 1993 §6 Abs1 lith;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Landarbeiterkammer für Tirol in 6020 Innsbruck, vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Juli 1994, Zl. 205/8, betreffend Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer für Tirol (mitbeteiligte Partei: Peter H, Forstliche Bundesversuchsanstalt - Institut für Lawinen- und Wildbachforschung, Rennweg 1, 6020 Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund eines Antrages des Mitbeteiligten gemäß §§ 7 Abs. 1 und 6 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993 idF LGBl. Nr. 111/1993, fest, daß dieser in seiner Funktion als pragmatisierter Beamter des Institutes für Lawinen- und Wildbachforschung der Forstlichen Bundesversuchsanstalt nicht Mitglied der Landarbeiterkammer für Tirol sei.

Begründend wurde ausgeführt, daß der Mitbeteiligte als pragmatisierter Bundesbeamter am Institut für Lawinen- und Wildbachforschung beschäftigt sei. Dieses Institut sei Teil der Forstlichen Bundesversuchsanstalt mit Hauptsitz in Wien. Der Tätigkeitsbereich des Mitbeteiligten umfasse laut Schreiben vom 1. Juni 1994 unter anderem folgende Aufgaben:

"Schneedecken- und schneemechanische Erhebungen, wie Messung diverser Schneedeckenparameter, Erhebung von Schnee- und Rammprofilen, Messung des Schneegleitens, Messung des Wasserwertes und Wassergehaltes der Schneedecke, Erhebung von Schneetemperaturprofilen;

Untersuchungen für den Tourengeher;

Mitarbeit bei lawinendynamischen Messungen und Erhebungen, insbesondere bei den Radarmessungen, zum Zwecke der Ermittlung der Geschwindigkeit und des Drucks von Staub- und Fließlawinen;

Mitarbeit bei Lawinenstatistik."

Nach Auffassung der belangten Behörde bedeute eine Stellung als pragmatisierter Beamter nicht, daß dadurch eine Mitgliedschaft bei der Landarbeiterkammer ausgeschlossen sei, da die Rechtsgrundlage, aufgrund der eine Tätigkeit erfolge, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unerheblich sei. Entsprechend der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 leg. cit. sei primäre Voraussetzung für eine Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer die Tätigkeit des Dienstnehmers "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet". Die vom Mitbeteiligten laut der von ihm übermittelten Aufstellung ausgeübten Tätigkeiten seien praktisch ausschließlich solche der Lawinenkunde und zum größten Teil der Forschung und Lehre zuzurechnen; sie stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft. Auf sie würden keine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, welcher eine Legaldefinition des Begriffes "Land- und Forstwirtschaft" enthalte, zutreffen. Untersuchungen im Rahmen der Lawinenkunde könnten unter keinem Teilbegriff dieser Bestimmung subsumiert werden. Wesentlich erscheine nämlich die jeweilige Tätigkeit des Dienstnehmers (= personenorientierte Seite) auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet und nicht die (allfällige) grundsätzliche Widmung der Institution, der der Dienstnehmer angehöre.

Die im § 6 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes enthaltene allgemeine Beschränkung auf Dienstnehmer, die Dienstleistungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet verrichteten, gelte auch als Maßstab für die im selben Absatz enthaltene demonstrative Aufzählung verschiedener Tätigkeiten. Dafür spreche etwa, daß gemäß lit. g zwar die Dienstnehmer der gesetzlichen Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und sonstigen Interessen vertretenden juristischen Personen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer Mitglieder der Landarbeiterkammer seien, hinsichtlich Betrieben, Fonds und Anstalten dies jedoch nur unter der Voraussetzung gelte, daß die Tätigkeit zur Land- und Forstwirtschaft zähle. Es könne kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür erblickt werden, warum Bedienstete der Landeslandwirtschaftskammer und ihrer Gliederungen einerseits und Bedienstete des Bundes andererseits unterschiedlich behandelt werden sollten.

Die Tätigkeit des Mitbeteiligten sei somit nicht auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet erfolgt und erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie der Mitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Tiroler Landwirtschaftskammergesetz in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:

"§ 2

Land- und Forstwirtschaft und ihre Betriebe

(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte und deren Verwertung sowie die Haltung, Zucht und Nutzbarmachung der freilebenden und der in Obhut des Menschen befindlichen Tiere und die Verwertung tierischer Erzeugnisse. Zur Land- und Forstwirtschaft gehören insbesondere die Wiesen-, Acker- und Waldwirtschaft, die Viehwirtschaft einschließlich der Weide-, Alm- und Milchwirtschaft, der Obst-, Wein-, Gemüse- und Gartenbau, die Käsereien, die Baumschulen, die Jagd, die Fischerei, die Imkerei, die Kompostierung, soweit diese nicht selbständig im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung ausgeübt wird, und die Bereitstellung biogener Rohstoffe.

(2) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine wirtschaftliche Einheit, die natürlichen oder juristischen Personen oder einer Personenmehrheit als Grundlage für die Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 unter Inanspruchnahme der erforderlichen Hilfsmittel zur Erzielung eines bestimmten Arbeitserfolges dient.

(3) Zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch Neben- und Hilfsbetriebe. Nebenbetriebe umfassen Tätigkeiten wie die Be- und Verarbeitung der hauptsächlich eigenen Naturprodukte und den Verkauf dieser Erzeugnisse sowie Dienstleistungen im Bereich der Land-, Forst- und Freizeitwirtschaft. Hilfsbetriebe dienen der Herstellung und Instandsetzung der Betriebsmittel für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

§ 6

Mitglieder der Landarbeiterkammer

(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind Personen, die in Tirol als Dienstnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Dienstleistungen gegen Entgelt verrichten, und zwar unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage das Dienstverhältnis beruht. Dazu gehören insbesondere:

...

g) Dienstnehmer von gesetzlichen Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und sonstigen Interessen vertretenden juristischen Personen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, sofern es sich nicht überwiegend um Betriebe, Fonds und Anstalten handelt, deren Tätigkeit nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählt;

h) Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Betriebszweigen sowie Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften;

...

§ 7

Entscheidung über die Mitgliedschaft

(1) Ist die Mitgliedschaft zur Bauernkammer oder zur Landarbeiterkammer und damit auch zur Landeslandwirtschaftskammer und zu einer Bezirkslandwirtschaftskammer strittig, so hat die Landesregierung auf Antrag der Landeswirtschaftskammer, der Bauernkammer, der Landarbeiterkammer, einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder eines Betroffenen darüber zu entscheiden."

Das Tiroler Landwirtschaftskammergesetz stellt also in der für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. h darauf ab, ob die in Rede stehenden Dienstnehmer in (land- und forstwirtschaftlichen) Betrieben oder Betriebszweigen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften beschäftigt sind. Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund der Kompetenzabgrenzung auszulegen, die für sonstige land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer unmittelbar in Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B-VG danach vorgenommen wird, ob sie "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" tätig sind, für (auch in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehende) Dienstnehmer von Gebietskörperschaften hingegen ursprünglich in den Verfassungsbestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. d iVm § 5 Abs. 2 lit. a AKG 1954 danach, ob diese Dienstnehmer in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Gebietskörperschaft (wozu nach der Definition des § 5 Abs. 1 lit. d AKG 1954 auch Gemeindeverbände zählen) beschäftigt sind. Diese Definition ging in die - Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B-VG erweiternde - Kompetenzbestimmung des Art. V Abs. 2 der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, ein und wurde überdies bei der Ablöse des AKG 1954 durch das AKG 1992 in die entsprechende Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 1 lit. c AKG 1992 übernommen.

Da den Ländern nur hinsichtlich der aus der Kompetenz des Bundes ausgenommenen Dienstnehmer von Gebietskörperschaften die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der Kammern für Arbeit und Angestellte gemäß Art. 15 B-VG zukommt, ist jeweils in erster Linie entscheidend, ob der in Rede stehende Dienstnehmer in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Gebietskörperschaft beschäftigt ist. Erst wenn dies zu bejahen ist, kommt es - in kompetenzkonformer Interpretation der Wendung "Betriebe, Betriebszweige" in § 6 Abs. 1 lit. h des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes - darauf an, ob dieser Dienstnehmer bei Vorhandensein mehrerer (auch nicht landwirtschaftlicher) Betriebszweige innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in jenem Betriebszweig (jenen Betriebszweigen) beschäftigt ist, welcher (welche) als land- und forstwirtschaftlicher (land- und forstwirtschaftliche) dem Betrieb sein Gepräge gibt (geben).

Dienstnehmer von Gebietskörperschaften, die bloß in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweig eines Betriebes beschäftigt sind, der insgesamt überwiegend nicht als ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden kann, gehören hingegen der Kammer für Arbeiter und Angestellte an, da auf sie zwar die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 2 AKG 1992, nicht aber die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 1 lit. c AKG 1992 (bzw. des Art. V Abs. 2 der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, in Verbindung mit § 5 Abs. 2 lit. a AKG 1954) anzuwenden ist.

Die belangte Behörde hatte daher zunächst zu prüfen, ob das Institut für Lawinen- und Wildbachforschung ein eigener Betrieb (eine eigene Dienststelle) ist. Für den Betriebsbegriff sind nach der Rechtsprechung die Kriterien des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes maßgebend. Nach arbeitsrechtlicher Lehre und Rechtsprechung sind dafür die Einheit des Betriebsinhabers, die Einheit des Betriebszweckes und die Einheit der Organisation maßgebend (vgl. z.B. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht6, S 195 mit zahlreichen Hinweisen). Nach insoweit übereinstimmender Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0106, und vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0108; sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1993, VfSlg 13.544/1993, und vom 10. Oktober 1997, VfSlg 14.985/1997) ist für Dienststellen (bei in der Regel vorgegebener Einheit des Betriebsinhabers) danach maßgebend: die örtliche Trennung von anderen Dienststellen, die Erfüllung bestimmter (sich von anderen Dienststellen oft unterscheidender) Verwaltungsaufgaben innerhalb eines räumlichen Wirkungsbereiches, das Auftreten unter einer eigenen Amtsbezeichnung, die Führung eines eigenen Dienstsiegels und das Vorhandensein eigenen Personals (bzw. dessen Ausweisung im Stellenplan). Zentrale Leitungs- und Koordinationsfunktionen (also z. B. die Weisungsgebundenheit gegenüber der Bundesversuchsanstalt bzw. dem Ministerium) würden der Annahme eines Betriebes nicht entgegenstehen, weil sie für die öffentliche Verwaltung schon verfassungsmäßig vorgegeben sind und daher keine Unterscheidungskraft besitzen. Für die Frage, ob das Institut ein selbständiger Betrieb oder unselbständiger Teil der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ist, ist auch die Einheitlichkeit oder Verschiedenheit des Beriebszweckes in sachlicher und räumlicher Hinsicht ein wichtiges Kriterium.

Sollte sich die Betriebseigenschaft (bzw. Dienststelleneigenschaft) des Institutes für Lawinen- und Wildbachforschung nach diesen Kriterien erweisen, dann kommt es darauf an, ob dieses Institut seinem Gepräge nach auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist. Sollte das Institut kein eigener Betrieb, sondern unselbständiger Bestandteil der Forstlichen Bundesversuchsanstalt sein, käme es auf deren Prägung an.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich die Auslegung des § 6 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes durch die belangte Behörde, daß die jeweilige Tätigkeit des Dienstnehmers auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet und nicht die Qualifikation des Betriebes, der der Dienstnehmer angehört, ausschlaggebend sei, als rechtswidrig (so schon VfSlg. 8539/1979 und 11.501/1987). Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsaufassung hat sich die belangte Behörde mit den oben angeführten Fragen allerdings nicht weiter auseinandergesetzt, sondern lediglich Feststellungen über den Tätigkeitsbereich des Mitbeteiligten getroffen.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich daher der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, jedoch begrenzt durch das hinter den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung zurückbleibende Kostenbegehren im Schriftsatz

Wien, am 19. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080211.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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