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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §4;Rechtssatz
§ 4 ALSAG nennt vier Kategorien von Beitragsschuldnern. Die Erläuterungen (Hinweis 72 BlgNR XX. GP) weisen dazu darauf hin, dass "gemäß der BAO" gewährleistet sei, dass "die Beitragsschuld für einen bestimmten Abfall nur einmal eingehoben wird" und dass "grundsätzlich der Reihenfolge des § 4 zu folgen" sei, wenn von der Beitragsschuld mehrere Personen betroffen sein sollten. Geht man demnach von einer Gesamtschuldnerschaft aus, so ist die Heranziehung der einzelnen Beitragsschuldner eine Ermessensentscheidung der zuständigen Abgabenbehörde, wobei grundsätzlich der im Gesetz vorgezeichneten Reihenfolge zu folgen ist und § 4 Z 4 daher nur subsidiär zur Anwendung kommt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2007, 2004/07/0141 zu einer erfolglosen Abwehr einer Beitragsschuld gemäß § 4 Z 3 ALSAG durch Hinweis auf eine daneben bestehende Beitragsschuld gemäß § 4 Z 4 ALSAG). Ein Abweichen von der Reihenfolge des § 4 ALSAG ist daher nur in Ausnahmefällen möglich und besonders begründungsbedürftig.Paragraph 4, ALSAG nennt vier Kategorien von Beitragsschuldnern. Die Erläuterungen (Hinweis 72 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode weisen dazu darauf hin, dass "gemäß der BAO" gewährleistet sei, dass "die Beitragsschuld für einen bestimmten Abfall nur einmal eingehoben wird" und dass "grundsätzlich der Reihenfolge des Paragraph 4, zu folgen" sei, wenn von der Beitragsschuld mehrere Personen betroffen sein sollten. Geht man demnach von einer Gesamtschuldnerschaft aus, so ist die Heranziehung der einzelnen Beitragsschuldner eine Ermessensentscheidung der zuständigen Abgabenbehörde, wobei grundsätzlich der im Gesetz vorgezeichneten Reihenfolge zu folgen ist und Paragraph 4, Ziffer 4, daher nur subsidiär zur Anwendung kommt vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2007, 2004/07/0141 zu einer erfolglosen Abwehr einer Beitragsschuld gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG durch Hinweis auf eine daneben bestehende Beitragsschuld gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, ALSAG). Ein Abweichen von der Reihenfolge des Paragraph 4, ALSAG ist daher nur in Ausnahmefällen möglich und besonders begründungsbedürftig.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008170115.X04Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016