RS Vwgh 2012/5/23 2008/17/0115

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §4;
BAO §6;
VwRallg;
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

§ 4 ALSAG nennt vier Kategorien von Beitragsschuldnern. Die Erläuterungen (Hinweis 72 BlgNR XX. GP) weisen dazu darauf hin, dass "gemäß der BAO" gewährleistet sei, dass "die Beitragsschuld für einen bestimmten Abfall nur einmal eingehoben wird" und dass "grundsätzlich der Reihenfolge des § 4 zu folgen" sei, wenn von der Beitragsschuld mehrere Personen betroffen sein sollten. Geht man demnach von einer Gesamtschuldnerschaft aus, so ist die Heranziehung der einzelnen Beitragsschuldner eine Ermessensentscheidung der zuständigen Abgabenbehörde, wobei grundsätzlich der im Gesetz vorgezeichneten Reihenfolge zu folgen ist und § 4 Z 4 daher nur subsidiär zur Anwendung kommt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2007, 2004/07/0141 zu einer erfolglosen Abwehr einer Beitragsschuld gemäß § 4 Z 3 ALSAG durch Hinweis auf eine daneben bestehende Beitragsschuld gemäß § 4 Z 4 ALSAG). Ein Abweichen von der Reihenfolge des § 4 ALSAG ist daher nur in Ausnahmefällen möglich und besonders begründungsbedürftig.Paragraph 4, ALSAG nennt vier Kategorien von Beitragsschuldnern. Die Erläuterungen (Hinweis 72 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode weisen dazu darauf hin, dass "gemäß der BAO" gewährleistet sei, dass "die Beitragsschuld für einen bestimmten Abfall nur einmal eingehoben wird" und dass "grundsätzlich der Reihenfolge des Paragraph 4, zu folgen" sei, wenn von der Beitragsschuld mehrere Personen betroffen sein sollten. Geht man demnach von einer Gesamtschuldnerschaft aus, so ist die Heranziehung der einzelnen Beitragsschuldner eine Ermessensentscheidung der zuständigen Abgabenbehörde, wobei grundsätzlich der im Gesetz vorgezeichneten Reihenfolge zu folgen ist und Paragraph 4, Ziffer 4, daher nur subsidiär zur Anwendung kommt vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2007, 2004/07/0141 zu einer erfolglosen Abwehr einer Beitragsschuld gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG durch Hinweis auf eine daneben bestehende Beitragsschuld gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, ALSAG). Ein Abweichen von der Reihenfolge des Paragraph 4, ALSAG ist daher nur in Ausnahmefällen möglich und besonders begründungsbedürftig.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008170115.X04

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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