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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1017;Rechtssatz
Die Begünstigung des § 10 Abs. 4 AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln (vgl. E 29. Jänner 2008, 2005/05/0252).Die Begünstigung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln vergleiche E 29. Jänner 2008, 2005/05/0252).
Schlagworte
Amtsbekannte Familienmitglieder Ehegatten Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070013.X05Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018