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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich eines Antrags nach § 12 Abs 4 WaffG 1996 kommt eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der in dieser Gesetzesstelle angesprochenen Frist von einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots, innerhalb derer ein Antrag auf Entschädigung für die verfallenen Waffen gestellt werden muss, um eine materiell-rechtliche Frist handelt, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist (Hinweis E vom 31. März 2005, 2005/03/0033).Hinsichtlich eines Antrags nach Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 kommt eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der in dieser Gesetzesstelle angesprochenen Frist von einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots, innerhalb derer ein Antrag auf Entschädigung für die verfallenen Waffen gestellt werden muss, um eine materiell-rechtliche Frist handelt, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist (Hinweis E vom 31. März 2005, 2005/03/0033).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011030127.X02Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017