RS Vwgh 2012/5/24 2011/03/0127

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §71 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs4;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Hinsichtlich eines Antrags nach § 12 Abs 4 WaffG 1996 kommt eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der in dieser Gesetzesstelle angesprochenen Frist von einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots, innerhalb derer ein Antrag auf Entschädigung für die verfallenen Waffen gestellt werden muss, um eine materiell-rechtliche Frist handelt, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist (Hinweis E vom 31. März 2005, 2005/03/0033).Hinsichtlich eines Antrags nach Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 kommt eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der in dieser Gesetzesstelle angesprochenen Frist von einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots, innerhalb derer ein Antrag auf Entschädigung für die verfallenen Waffen gestellt werden muss, um eine materiell-rechtliche Frist handelt, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist (Hinweis E vom 31. März 2005, 2005/03/0033).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030127.X02

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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