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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 von Amts wegen festzustellen. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens hat die Behörde die für die Feststellung, ob und wann das Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen ist, erforderlichen Sachverhaltselemente von Amts wegen zu ermitteln (Hinweis E 24. Februar 2005, 2002/07/0051).Die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 von Amts wegen festzustellen. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens hat die Behörde die für die Feststellung, ob und wann das Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen ist, erforderlichen Sachverhaltselemente von Amts wegen zu ermitteln (Hinweis E 24. Februar 2005, 2002/07/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070169.X01Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012