Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1002;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1.) des Josef E und
2.) der Verlassenschaft nach Hermine E, beide in W, beide vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Dr. Georg Petzer, Dr. Herbert Marschitz und Dr. Peter Petzer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. Jänner 2001, Zl. IIIa1-14.007/10, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Im Wasserbuch für den politischen Bezirk K scheint unter Postzahl 393 die folgende Eintragung auf:
"Name des Gewässers: 2 Quellen zum Hausbach ....
Art der Wasserbenützung: Wasserleitung und Wasserkraftanlage
.....
Name Wohnort (Firma, Sitz) des Berechtigten: Peter B, Hauswirt, Josef W, F, Thomas G, L, und Leonhard E, K, in WHaus am W-boden.
Urkunden und behördliche Entscheidungen: Bewilligung Entscheidung v. 12.11.1917 .... Kollaudier. Erkenntnis v.
14.11.1919 ....
Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung: nicht befristet
Zweck der Anlagen: Versorgung mit Trinkwasser und Nutzwasser
und Erzeugung von elektr. Strom zur Beleuchtung für den W Haus
...."
Mit Eingabe vom 30. Juni 1992 stellte Hubert W namens der
Wasserinteressentschaft "H Quellen" bei der Bezirkshauptmannschaft
K (BH) den Antrag auf Feststellung, dass die Eintragung des
Berechtigten Leonhard E im Wasserbuch (Postzahl 393) nur
hinsichtlich der Berechtigung zum Strombezug erfolgt sei.
Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 13. August 1998 wurde gemäß § 29 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 festgestellt, dass das unter Wasserbuch Postzahl 393 eingetragene Wasserbenutzungsrecht des Erstbeschwerdeführers und der Hermine E (Rechtsvorgängerin der zweitbeschwerdeführenden Partei), nämlich der Bezug von Trink- und Nutzwasser von den H Quellen infolge Nichtausführung des Anlagenteiles der Wasserversorgungsanlage auf ihren Grundstücken gemäß § 27 Abs. 1 lit. a leg. cit. erloschen sei, und weiters gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit. festgestellt, dass die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen aus diesem Grunde nicht erforderlich sei.Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 13. August 1998 wurde gemäß Paragraph 29, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 festgestellt, dass das unter Wasserbuch Postzahl 393 eingetragene Wasserbenutzungsrecht des Erstbeschwerdeführers und der Hermine E (Rechtsvorgängerin der zweitbeschwerdeführenden Partei), nämlich der Bezug von Trink- und Nutzwasser von den H Quellen infolge Nichtausführung des Anlagenteiles der Wasserversorgungsanlage auf ihren Grundstücken gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, leg. cit. erloschen sei, und weiters gemäß Paragraph 29, Absatz 3, leg. cit. festgestellt, dass die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen aus diesem Grunde nicht erforderlich sei.
Dieser Bescheid wurde auf Grund der vom Erstbeschwerdeführer und Hermine E als Rechtsnachfolger von Leonhard E erhobenen Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. November 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos behoben. In der Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister u.a. aus, dass der obgenannte Antrag vom 30. Juni 1992 nicht auf eine Löschung einer Eintragung im Wasserbuch und damit des Wasserbenutzungsrechtes gerichtet gewesen sei, sondern auf die Feststellung, dass dieses seinerzeit nur die Berechtigung zum Bezug elektrischer Energie betroffen habe. Auf Grund der klaren Aktenlage (Wasserbuch) wäre dieser Antrag abzuweisen bzw. die Wasserbucheintragung bescheidmäßig festzustellen gewesen. Anzumerken sei allerdings, dass auf Grund der von der BH vorgelegten Akten vermutet werden könne, dass der Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 vorliege. Diesbezüglich werde von der zuständigen Behörde ein Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. durchzuführen sein.Dieser Bescheid wurde auf Grund der vom Erstbeschwerdeführer und Hermine E als Rechtsnachfolger von Leonhard E erhobenen Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. November 1998 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos behoben. In der Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister u.a. aus, dass der obgenannte Antrag vom 30. Juni 1992 nicht auf eine Löschung einer Eintragung im Wasserbuch und damit des Wasserbenutzungsrechtes gerichtet gewesen sei, sondern auf die Feststellung, dass dieses seinerzeit nur die Berechtigung zum Bezug elektrischer Energie betroffen habe. Auf Grund der klaren Aktenlage (Wasserbuch) wäre dieser Antrag abzuweisen bzw. die Wasserbucheintragung bescheidmäßig festzustellen gewesen. Anzumerken sei allerdings, dass auf Grund der von der BH vorgelegten Akten vermutet werden könne, dass der Erlöschenstatbestand gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 vorliege. Diesbezüglich werde von der zuständigen Behörde ein Verfahren gemäß Paragraph 29, Absatz eins, leg. cit. durchzuführen sein.
Mit Bescheid des LH vom 14. Dezember 1998 wurde der genannte Feststellungsantrag vom 30. Juni 1992 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Wasserbuch für den Bezirk K unter Postzahl 393 Leonhard E auch als Berechtigter für die Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage des Weilers "H" eingetragen sei.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1998 hatten 15 (von den beschwerdeführenden Parteien verschiedene) Personen bei der BH den Antrag gestellt, diese möge feststellen, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes K zu PZ 393 eingetragene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage hinsichtlich des Berechtigten Leonhard E, K, sohin das hinsichtlich des Anwesens "K" eingetragene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 WRG 1959 idgF erloschen sei. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Wasserbuch ein Übereinkommen vom 25. Jänner 1919 erliege, woraus sich eindeutig ergebe, dass Josef (offensichtlich gemeint: Leonhard) E, K, nur an der Wasserkraftanlage beteiligt gewesen sei, aber kein Haus-, Trink- und Tränkewasserrecht besessen habe. Auch aus dem dem Bescheid vom 12. November 1917 zu Grunde liegenden technischen Bericht zum Projekt "Wasserleitung W Haus" ergebe sich lediglich, dass die Wasserversorgung für die drei Gehöfte L, P und F aus den H Quellen erfolge und der Besitzer des D-Guts Georg A das frei abfließende Überwasser wieder sammle und seinem Haus zuführe. Im Schreiben der Antragsgegner (des Erstbeschwerdeführers und der Hermine E) vom 23. Mai 1990 an die BH werde zugestanden, dass zum Hof "K" keine Wasserleitung bestehe, und in der Verhandlung vom 18. August 1993 hätten die Antragsgegner erklärt, "dass eben dieses Wasserbenutzungsrecht (Trink- und Nutzwasser) nie ausgenützt wurde". Auch sei in dieser Verhandlung festgehalten worden, dass keine Anlagenteile zum Anwesen K bestünden. Wenn man davon ausgehen sollte, dass auf Grund der Eintragung im Wasserbuch den Antragsgegnern ein Wasserbezugsrecht zukomme, sei dieses gemäß § 27 Abs. 1 WRG 1959, insbesondere im Hinblick auf dessen lit. g, erloschen.Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1998 hatten 15 (von den beschwerdeführenden Parteien verschiedene) Personen bei der BH den Antrag gestellt, diese möge feststellen, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes K zu PZ 393 eingetragene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage hinsichtlich des Berechtigten Leonhard E, K, sohin das hinsichtlich des Anwesens "K" eingetragene Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 27, WRG 1959 idgF erloschen sei. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Wasserbuch ein Übereinkommen vom 25. Jänner 1919 erliege, woraus sich eindeutig ergebe, dass Josef (offensichtlich gemeint: Leonhard) E, K, nur an der Wasserkraftanlage beteiligt gewesen sei, aber kein Haus-, Trink- und Tränkewasserrecht besessen habe. Auch aus dem dem Bescheid vom 12. November 1917 zu Grunde liegenden technischen Bericht zum Projekt "Wasserleitung W Haus" ergebe sich lediglich, dass die Wasserversorgung für die drei Gehöfte L, P und F aus den H Quellen erfolge und der Besitzer des D-Guts Georg A das frei abfließende Überwasser wieder sammle und seinem Haus zuführe. Im Schreiben der Antragsgegner (des Erstbeschwerdeführers und der Hermine E) vom 23. Mai 1990 an die BH werde zugestanden, dass zum Hof "K" keine Wasserleitung bestehe, und in der Verhandlung vom 18. August 1993 hätten die Antragsgegner erklärt, "dass eben dieses Wasserbenutzungsrecht (Trink- und Nutzwasser) nie ausgenützt wurde". Auch sei in dieser Verhandlung festgehalten worden, dass keine Anlagenteile zum Anwesen K bestünden. Wenn man davon ausgehen sollte, dass auf Grund der Eintragung im Wasserbuch den Antragsgegnern ein Wasserbezugsrecht zukomme, sei dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, WRG 1959, insbesondere im Hinblick auf dessen Litera g,, erloschen.
Die beschwerdeführenden Parteien sprachen sich mit Schriftsatz vom 22. Juli 1999 gegen diesen Antrag aus. Die obgenannte Eintragung im Wasserbuch sei auf Grund des rechtskräftigen Bescheides (der BH) vom 12. November 1917 erfolgt, und es sei den Berechtigten das Recht eingeräumt worden, den Wasserbedarf für Haus und Hof aus den Quellen für sich und ihre Rechtsnachfolger abzudecken. Laut dem Kollaudierungsbescheid vom 14. November 1919 sei die Anlage projektsgemäß ausgeführt worden. Das Amt der Tiroler Landesregierung, Kulturbauamt K, habe mit Schreiben vom 14. Februar 1990 an Ort und Stelle festgestellt, dass die heutige Leitung mit der im Jahr 1917 bewilligten Wasserleitung identisch sei. Die Anlage bestehe daher noch zur Gänze wie im Bescheid aus dem Jahr 1917 bewilligt. Die Zuleitung zu den Häusern sei kein Bestandteil der Anlage. Zwar habe keine Leitung von der Anlage zum "K-hof" bestanden, diese sei jedoch wiederholt von der Familie E verlangt worden, und es sei die Herstellung letztendlich daran gescheitert, dass die Mitberechtigten mit dem Leitungsdurchmesser nicht einverstanden gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer und Hermine E hätten niemals auf ein Wasserrecht verzichtet. Da für die Versorgung des bewirtschafteten K-hofes fließendes Wasser unumgänglich sei, werde voraussichtlich im Herbst eine Wasserleitung zu den H Quellen gelegt. Auch könne keine Rede davon sein, dass das Wasserrecht nicht ausgeübt worden sei, bestehe doch die Anlage und würden derzeit von der H Quelle zwei Höfe, ein Gasthaus und etliche Einfamilienhäuser versorgt.
Die BH führte am 7. September 1999 über den Antrag vom 11. Dezember 1998 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 traf die BH folgenden Ausspruch:
"1. Gemäß § 29 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF wird festgestellt, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes K unter Postzahl 393 eingetragene Wasserbenutzungsrecht des Herrn Leonhard E, Rechtsnachfolger Herr Josef E und die Verlassenschaft nach Frau Hermine E, hinsichtlich des Bezuges von Trink- und Nutzwasser aus den zwei Quellen zum Hausbach südlich der Kapelle in W Haus auf Gst. 897 W zur Versorgung des Anwesen 'K' auf Bpn. 182 und 183/1 KG W gemäß § 27 Abs. 1 lit. g iVm § 27 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen ist. "1. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 idgF wird festgestellt, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes K unter Postzahl 393 eingetragene Wasserbenutzungsrecht des Herrn Leonhard E, Rechtsnachfolger Herr Josef E und die Verlassenschaft nach Frau Hermine E, hinsichtlich des Bezuges von Trink- und Nutzwasser aus den zwei Quellen zum Hausbach südlich der Kapelle in W Haus auf Gst. 897 W zur Versorgung des Anwesen 'K' auf Bpn. 182 und 183/1 KG W gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit , Paragraph 27, Absatz 6, Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen ist.
2. Gemäß § 27 Abs. 6 WRG wird festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht hinsichtlich der übrigen im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten, nämlich Herrn Peter B, H, Herrn Josef W, F, und Herrn Thomas G, L, aufrecht bleibt. 2. Gemäß Paragraph 27, Absatz 6, WRG wird festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht hinsichtlich der übrigen im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten, nämlich Herrn Peter B, H, Herrn Josef W, F, und Herrn Thomas G, L, aufrecht bleibt.
3. Gemäß § 29 Abs. 1 WRG wird festgestellt, dass letztmalige Vorkehrungen aus Anlass des Erlöschens nicht erforderlich sind." 3. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG wird festgestellt, dass letztmalige Vorkehrungen aus Anlass des Erlöschens nicht erforderlich sind."
Begründend führte die BH dazu (u.a.) aus, im Kollaudierungsbescheid der BH vom 14. November 1919 sei festgestellt worden, dass die Anlage projektsgemäß und im Allgemeinen den gestellten Bedingungen entsprechend ausgeführt worden sei. Es seien lediglich einige Mängel festgestellt worden, die den Bereich der Quellfassung und der Quellstube beträfen. Bei der Kollaudierungsverhandlung habe Georg Anker vorgebracht, dass Leonhard E an der Wasserleitung rechtlich nicht beteiligt sei und daher kein elektrisches Licht aus der Anlage bekommen dürfe. Die Besitzer der Wasserleitungsanlage hätten jedoch erklärt, auf diese Forderung nicht eingehen zu können. Da der Wasserrechtsakt laut Auskunft des Landesarchivs in Verstoß geraten sei und sich kein Hinweis darauf ergebe, dass eine Wasserleitung von der Anlage Hauserer Quellen zum Anwesen des Leonhard E nicht bestanden habe, müsse angenommen werden, dass eine derartige Leitung im Zeitpunkt der Kollaudierungsverhandlung existiert habe. Bei dem am 7. September 1999 durchgeführten Lokalaugenschein sei vom Erstbeschwerdeführer vorgebracht worden, dass - entgegen den Ausführungen der Antragsteller - in einem zwischen Anna G, Peter G, Thomas G, Josef W und Leonhard E abgeschlossenen Übereinkommen vom 25. Jänner 1919 auch der K-hof als mit Hausversorgungswasser versorgtes Gut angeführt sei. Der Erstbeschwerdeführer habe weiters erklärt, dass zumindest seit dem Jahr 1940 kein Anschluss des K-hofes an die Trinkwasserversorgungsanlage H Quellen bestanden habe. Es müsse daher ein Wegfall oder eine Zerstörung der Wasserleitung zum Kochhof erfolgt sein. Da durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert habe, dieser Zustand jedoch nur einen Teil der Wasserversorgungsanlage betreffe, sei spruchgemäß zu entscheiden.
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid in Ansehung der Spruchpunkte 1. und 3. die Berufung vom 29. Oktober 1999 und brachten darin im Wesentlichen vor, dass das Wasserbenutzungsrecht nicht davon abhängig sei, ob der jeweils Berechtigte eine Leitung von der Wasseranlage habe, und die Zuleitung zu den Häusern kein Bestandteil der Anlage sei. Da weder Teile der Anlage noch die zur Wasserbenützung nötige Vorrichtung zerstört worden oder weggefallen seien, sei der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nicht erfüllt. Entgegen der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen diesbezüglichen Feststellung deute nichts darauf hin , dass jemals eine Leitung zum K-hof oder von Anfang an eine Wasserleitung zu den anderen Wasserberechtigten bestanden habe, zumal im Kollaudierungsbescheid eine solche Leitung nicht erwähnt worden wäre und (auch) die anderen Hauszuleitungen darin nicht erwähnt seien, dies eben deshalb, weil sie keinen Teil der Anlage bildeten. Die Versorgung eines Hofs mit Wasser setze auch nicht notwendig das Vorhandensein einer Leitung voraus, und es sei in den letzten Jahrhunderten sicher das Gegenteil die Regel gewesen. Dass im Kollaudierungszeitpunkt eine Hofzuleitung bestanden habe, sei von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet worden. Tatsache sei jedenfalls, dass das Kulturbauamt K laut Schreiben vom 14. April 1990 an Ort und Stelle festgestellt habe, dass die heutige Leitung mit der im Jahr 1917 bewilligten Wasserleitung identisch sei. Ferner bildeten die im Bescheid (offensichtlich gemeint: Bewilligungsbescheid vom 12. November 1917) genannten "Konsorten" zur Nutzung des Wassers eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts, welche Rechtspersönlichkeit habe. Die einzelnen Wasserberechtigten übten das Wasserbenutzungsrecht im Namen aller Berechtigten aus. Durch die bestehenden Anlagen würden derzeit zwei Höfe, ein Gasthaus und etliche Einfamilienhäuser von der Hauserer Quelle versorgt, und es verhindere bereits eine Nutzung durch einen Berechtigten die Verjährung des Rechts gegenüber den anderen in der Gemeinschaft.Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid in Ansehung der Spruchpunkte 1. und 3. die Berufung vom 29. Oktober 1999 und brachten darin im Wesentlichen vor, dass das Wasserbenutzungsrecht nicht davon abhängig sei, ob der jeweils Berechtigte eine Leitung von der Wasseranlage habe, und die Zuleitung zu den Häusern kein Bestandteil der Anlage sei. Da weder Teile der Anlage noch die zur Wasserbenützung nötige Vorrichtung zerstört worden oder weggefallen seien, sei der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 nicht erfüllt. Entgegen der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen diesbezüglichen Feststellung deute nichts darauf hin , dass jemals eine Leitung zum K-hof oder von Anfang an eine Wasserleitung zu den anderen Wasserberechtigten bestanden habe, zumal im Kollaudierungsbescheid eine solche Leitung nicht erwähnt worden wäre und (auch) die anderen Hauszuleitungen darin nicht erwähnt seien, dies eben deshalb, weil sie keinen Teil der Anlage bildeten. Die Versorgung eines Hofs mit Wasser setze auch nicht notwendig das Vorhandensein einer Leitung voraus, und es sei in den letzten Jahrhunderten sicher das Gegenteil die Regel gewesen. Dass im Kollaudierungszeitpunkt eine Hofzuleitung bestanden habe, sei von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet worden. Tatsache sei jedenfalls, dass das Kulturbauamt K laut Schreiben vom 14. April 1990 an Ort und Stelle festgestellt habe, dass die heutige Leitung mit der im Jahr 1917 bewilligten Wasserleitung identisch sei. Ferner bildeten die im Bescheid (offensichtlich gemeint: Bewilligungsbescheid vom 12. November 1917) genannten "Konsorten" zur Nutzung des Wassers eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts, welche Rechtspersönlichkeit habe. Die einzelnen Wasserberechtigten übten das Wasserbenutzungsrecht im Namen aller Berechtigten aus. Durch die bestehenden Anlagen würden derzeit zwei Höfe, ein Gasthaus und etliche Einfamilienhäuser von der Hauserer Quelle versorgt, und es verhindere bereits eine Nutzung durch einen Berechtigten die Verjährung des Rechts gegenüber den anderen in der Gemeinschaft.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 2001 traf der LH folgenden Ausspruch:
"§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
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f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
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§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29, (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
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