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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76 Abs1 litd;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Befangenheitsgrund nach § 76 Abs. 1 lit. d BAO nur dann vor, wenn der Bescheid unterer Instanz ganz oder teilweise auf einem Willensakt des im Berufungsverfahren handelnden Organs basiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, 94/17/0344, zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 5 AVG 1991 in der Stammfassung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Befangenheitsgrund nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera d, BAO nur dann vor, wenn der Bescheid unterer Instanz ganz oder teilweise auf einem Willensakt des im Berufungsverfahren handelnden Organs basiert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, 94/17/0344, zur insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG 1991 in der Stammfassung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150211.X03Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016