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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
AVG §67a Z2;Rechtssatz
Mit der im Auftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde erfolgten Entfernung der auf dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers aufgestellten Plakatwand hat ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig Zwang ausgeübt. Dieser Akt war gegen individuell bestimmte Adressaten (die K. Bau GmbH und die beiden Beschwerdeführer) gerichtet. Die Behörde ist zutreffend von der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde ausgegangen. Diese Maßnahme hat auch in die Rechtssphäre des Erstbeschwerdeführers als Eigentümer des von der Maßnahme betroffenen Grundstückes und des Zweitbeschwerdeführers, dem Einnahmen aus den Werbeerlösen von Ankündigungen auf der Plakatwand vertraglich zugesichert waren, eingegriffen (Hinweis E des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2006, 2005/06/0018, und das E des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2003, VfSlg. Nr. 17.046/2003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060203.X01Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012