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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mit Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH und somit nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ auf einer näher bezeichneten Baustelle einen bestimmten Arbeitnehmer "seit ca. einer Woche (40-50 Stunden) bis zum 7.3.2008" beschäftigt, ohne ihn vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Dadurch habe er § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG verletzt. Hinsichtlich der unterlassenen Anmeldung des Beschäftigten war die Tatzeit zwar sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis nur mit den Worten "seit ca. einer Woche (40-50 Stunden) bis zum 7.3.2008" umschrieben. Für eine Meldepflichtverletzung nach § 33 ASVG ist diese Tatumschreibung in der Verfolgungshandlung aber ausreichend, weil deren Strafbarkeit erst mit der Aufnahme der Beschäftigung beginnt und die Meldepflicht dann während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiter besteht. Eine Doppelbestrafung wegen desselben Delikts ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung nicht datumsmäßig präzise angegeben wird, solange das Beschäftigungsverhältnis, auf das sich die Pflichtverletzung bezieht, eindeutig bestimmt wird.Mit Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH und somit nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ auf einer näher bezeichneten Baustelle einen bestimmten Arbeitnehmer "seit ca. einer Woche (40-50 Stunden) bis zum 7.3.2008" beschäftigt, ohne ihn vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Dadurch habe er Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG verletzt. Hinsichtlich der unterlassenen Anmeldung des Beschäftigten war die Tatzeit zwar sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis nur mit den Worten "seit ca. einer Woche (40-50 Stunden) bis zum 7.3.2008" umschrieben. Für eine Meldepflichtverletzung nach Paragraph 33, ASVG ist diese Tatumschreibung in der Verfolgungshandlung aber ausreichend, weil deren Strafbarkeit erst mit der Aufnahme der Beschäftigung beginnt und die Meldepflicht dann während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses weiter besteht. Eine Doppelbestrafung wegen desselben Delikts ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung nicht datumsmäßig präzise angegeben wird, solange das Beschäftigungsverhältnis, auf das sich die Pflichtverletzung bezieht, eindeutig bestimmt wird.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit...." "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080368.X04Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012