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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/08/0198 E 27. April 2011 RS 3Stammrechtssatz
Der Tatvorwurf der Verletzung von Meldepflichten gemäß § 33 Abs. 1 ASVG umfasst - für den Fall, dass es der Behörde nicht gelingt, einen Beschäftigungsumfang festzustellen, dass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann - auch den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 ASVG. Zutreffend ist freilich, dass im Straferkenntnis sodann nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen sind, in welchem Umfang Arbeitsverpflichtungen bestanden und ob sohin - bezogen auf die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer - eine Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 oder nach § 33 Abs. 2 ASVG bestand. Derartige Feststellungen können auch im Verfahren zweiter Instanz nachgeholt werden (Hinweis E 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262).Der Tatvorwurf der Verletzung von Meldepflichten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG umfasst - für den Fall, dass es der Behörde nicht gelingt, einen Beschäftigungsumfang festzustellen, dass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann - auch den Vorwurf eines Verstoßes gegen Paragraph 33, Absatz 2, ASVG. Zutreffend ist freilich, dass im Straferkenntnis sodann nachprüfbare Feststellungen dazu zu treffen sind, in welchem Umfang Arbeitsverpflichtungen bestanden und ob sohin - bezogen auf die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer - eine Meldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, oder nach Paragraph 33, Absatz 2, ASVG bestand. Derartige Feststellungen können auch im Verfahren zweiter Instanz nachgeholt werden (Hinweis E 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080368.X03Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012