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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Den Parteien eines Dienstvertrages steht es grundsätzlich frei, im Rahmen eines Vergleiches auf sämtliche, allenfalls über die Vergleichssummen hinausgehenden Ansprüche der Streitteile zu verzichten und im Rahmen einer "Generalklausel" sämtliche zwischen den Parteien wechselseitig (allenfalls) bestehenden Ansprüche als bereinigt und verglichen anzusehen. Die Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung vorausgesetzt, bleibt kein Raum, Entgeltbestandteile, auf die verzichtet wurde, beitragsrechtlich zu berücksichtigen, weil die Anwendung des Anspruchsprinzips einen tatsächlich (noch) bestehenden Anspruch voraussetzt (Hinweis: E 3. September 1996, 96/08/0022, E 21. September 1999, 97/08/0073 und - für den Fall eines außergerichtlichen Vergleichs - E 4. Juni 2008, 2005/08/0044).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080195.X02Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012