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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der M in A, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Februar 2005, Zl. GS8-SV-302/001- 2004, betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: 1. D GmbH in B; 2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 14-16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. April 2004 stellte die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse die allgemeinen Beitragsgrundlagen, Sonderzahlungen und Teilentgelte für die Jahre 2000, 2001 und 2002 für die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung bei der erstmitbeteiligten Partei fest. Der Beitragsgrundlage wurde dabei eine Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche sowie eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Angestellte im Handel zu Grunde gelegt.
Begründend führte die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse in diesem Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2002 bekannt gegeben habe, während eines Beschäftigungsverhältnisses zur erstmitbeteiligten Partei mit einem zu geringen Entgelt zur Versicherung gemeldet gewesen zu sein. Zudem sei in einem Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3. Oktober 2002 angeregt worden, ein Verwaltungsverfahren zur Klärung der Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin einzuleiten. Als Sachverhalt wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von der erstmitbeteiligten Partei für den Zeitraum vom 13. November 2000 bis 26. Jänner 2002 als Dienstnehmerin (der erstmitbeteiligten Partei) zur Versicherung gemeldet worden sei. Den der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse hiezu gemeldeten allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen sei seitens des Dienstgebers eine Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin von 25 Stunden zu Grunde gelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich auf Grund eines Arbeitsunfalls in der Zeit vom 29. Oktober 2001 bis 26. September 2002 im Krankenstand befunden. Während dieser Arbeitsunfähigkeit hätten der Beschwerdeführerin 28 Tage Teilentgeltfortzahlung gebührt. Die durchgeführten Erhebungen hätten jedoch gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich 25 Stunden pro Woche für die erstmitbeteiligte Partei tätig gewesen sei, sondern dass von einem Tätigwerden im Ausmaß von annähernd 40 Wochenstunden ausgegangen werden müsse. Dies sei auch durch die Aussagen der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Auskunftspersonen bestätigt worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und die erstmitbeteiligte Partei Einspruch. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass zu Unrecht von einer Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 ausgegangen worden sei, da die Beschwerdeführerin nicht bloß "einfache Tätigkeiten (im Wesentlichen unselbständig)" ausgeführt habe, sondern näher beschriebene Tätigkeiten des selbständigen Verkaufs im Einzelhandel, der Einteilung und Beaufsichtigung der Arbeiter am Firmengelände, des Einkaufs diverser Waren für das Konkurswarengeschäft im In- und Ausland mit selbständiger Auswahl der einzukaufenden Gegenstände durch die Beschwerdeführerin, Arbeiten in der firmeneigenen Bäckerei, Beaufsichtigung der anderen Arbeitnehmer beim Be- und Entladen der Lkws sowie die selbständige Organisation des Messeauftritts der erstmitbeteiligten Partei.
Im Einspruch der Erstmitbeteiligten führte deren geschäftsführender Gesellschafter aus, dass die Beschwerdeführerin seine Lebensgefährtin gewesen sei, noch bevor sie in sein Unternehmen eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe ihn bei seinen oftmaligen Geschäftsreisen begleitet und sei eingesprungen, wo immer sie benötigt worden sei. Für den streitgegenständlichen Zeitraum liege jedoch in keiner Weise eine durchgehende Beschäftigung von 40 Wochenstunden vor. Bei den von der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgenommenen Niederschriften handle es sich um Gefälligkeitsaussagen.
Im Verfahren vor der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ihre Tätigkeiten für die erstmitbeteiligte Partei nochmals näher darlegte und zum Vorlagebericht der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse Stellung nahm.
Auch die erstmitbeteiligte Partei erstattete durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter eine Stellungnahme, in der zunächst in Stichworten zu den Personen Stellung genommen wird, deren Aussagen die erstinstanzliche Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hatte. Weiters brachte der geschäftsführende Gesellschafter der erstmitbeteiligten Partei vor, dass während der Absolvierung des achtmonatigen Präsenzdienstes durch seinen Sohn seine Tochter für den Verkauf in seinem Unternehmen zuständig gewesen sei. Die Bäckerei sei zu diesem Zeitpunkt nicht betrieben worden und es sei ausschließlich in der warmen Jahreszeit an Samstagen ein Bauernmarkt veranstaltet worden. Die Messen seien mit Messeständen maximal drei- bis viermal im Jahr besucht worden, jeweils für maximal drei Tage. Das Unternehmen sei jedes Jahr zwischen 24. Dezember und 20. Jänner des Folgejahres geschlossen geblieben. Die Beschwerdeführerin sei die Lebensgefährtin des geschäftsführenden Gesellschafters gewesen und habe ihn auf Geschäftsreisen begleitet. Da sich das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mit der Verwertung von Konkursen beschäftigt habe, sei der geschäftsführende Gesellschafter sehr viel in Deutschland, Italien und bundesweit in Österreich unterwegs gewesen. Weiters führte der geschäftsführende Gesellschafter aus, er lege "Auszüge von Kreditkarten" bei, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin sehr viel Zeit für Einkauf von privaten Dingen benötigt habe. Am 1. Juli 2002 sei ein außergerichtlicher Ausgleich (Generalvergleich) geschlossen worden, aus dem hervorgehe, dass nach diesem Termin keinerlei Ansprüche an den geschäftsführenden Gesellschafter der erstmitbeteiligten Partei sowie auch an die erstmitbeteiligte Partei gestellt werden könnten. Er lege noch aussagekräftige Fotos bei, aus denen der Wohlstand, welchen die Beschwerdeführerin "in seinem Leben gehabt habe", hervorgehe. Er könne jederzeit auch eine Vielzahl von Namen von Personen bekannt geben, welche die Beweise erbringen könnten, dass die Beschwerdeführerin die Hauptaufgabe gehabt habe, "für ihn da zu sein".
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch der erstmitbeteiligten Partei Folge gegeben und die allgemeinen Beitragsgrundlagen, die Beitragsgrundlagen für die Sonderzahlungen und die Beitragsgrundlagen für die Teilentgelte auf Grund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin, als Lagerangestellte und als Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Büro und im Rechnungswesen (Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte) für die erstmitbeteiligte Partei im Zeitraum vom 13. November 2000 bis einschließlich 29. Oktober 2001 sowie für die daran anschließende Entgeltfortzahlung festgestellt, wobei den konkret festgestellten Beitragsgrundlagen eine Beschäftigung von 25 Wochenstunden zu Grunde gelegt wurde. Dem Einspruch der Beschwerdeführerin wurde keine Folge gegeben.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges und des Einspruchsvorbringens - fest, dass die Beschwerdeführerin im August 2000 eine Lebensgemeinschaft mit E. D. eingegangen sei, der "100%iger Eigentümer und geschäftsführender Gesellschafter" der erstmitbeteiligten Partei gewesen sei. Am 13. November 2000 hätten die Lebensgefährten einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen, nach welchem die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 25 Stunden pro Woche als Angestellte für die erstmitbeteiligte Partei tätig sein solle. Die Beschwerdeführerin sei in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Angestellte im Handel eingestuft worden und habe folgende Tätigkeiten ausgeübt:
"a) am Firmengelände: