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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/08/0298Rechtssatz
Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheids ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dessen Spruch und Begründung und für den Fall des Vorliegens eines Parteienantrags in Verbindung mit diesem. Die Sache des Verfahrens wird dann durch den Parteienantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmt (Hinweis: E 29. März 2006, 2003/08/0032).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080106.X01Im RIS seit
02.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012