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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0031 E 10. Oktober 2006 VwSlg 17025 A/2006 RS 10Stammrechtssatz
Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann auch nach § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann auch nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050101.X08Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015