RS Vwgh 2012/6/12 2009/05/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1466 E 16. Dezember 2003 VwSlg 16248 A/2003 RS 6 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit kommt jedenfalls nur dort in Betracht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Belastung anzunehmen ist bzw. in Bezug auf die Wandstärke. Dem Anrainer steht aber keinesfalls ein Mitspracherecht betreffend die Art und die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes der Feuerwehr und das Ausmaß der vorhandenen Löschwassermenge zu (Hinweis E vom 19.12.2000, Zl. 98/05/0220, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Kärntner Bauordnung; ferner Hinweis E vom 31.8.1999, Zl. 98/05/0044, ergangen zur Burgenländischen Bauordnung).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050101.X07

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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