RS Vwgh 2012/6/12 2009/05/0101

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Veröffentlicht am 12.06.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit dem Einwand, die Bauwerberin sei nicht Eigentümerin der zu bebauenden Grundstücke, wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 geltend gemacht. Gleiches gilt für die Rüge, die Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers liege nicht vor (Hinweis E vom 27. Februar 2006, 2004/05/0006).Mit dem Einwand, die Bauwerberin sei nicht Eigentümerin der zu bebauenden Grundstücke, wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 geltend gemacht. Gleiches gilt für die Rüge, die Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers liege nicht vor (Hinweis E vom 27. Februar 2006, 2004/05/0006).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050101.X03

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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