RS Vwgh 2012/6/13 2012/06/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/06/0015 E 28. April 2009 VwSlg 17681 A/2009 RS 7 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/06/0147, mwN, oder auch die weiteren Erkenntnisse vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0237 und vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0337). [Hier: Dies unterblieb aber im Beschwerdefall, obwohl sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich gegen die Berücksichtigung dieser Gutachten ausgesprochen hatte, diese Unterlassung belastete das gemeindebehördliche Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.]Werden nicht nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG notwendig ist (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/06/0147, mwN, oder auch die weiteren Erkenntnisse vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0237 und vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0337). [Hier: Dies unterblieb aber im Beschwerdefall, obwohl sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich gegen die Berücksichtigung dieser Gutachten ausgesprochen hatte, diese Unterlassung belastete das gemeindebehördliche Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.]

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060046.X02

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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