RS Vwgh 2012/6/13 2010/06/0273

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Veröffentlicht am 13.06.2012
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/06/0044 E 9. September 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn durch § 25 Tir BauO 2001 nicht eingeräumt (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2007, Zl. 2003/06/0016, vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/06/0338, oder auch vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0055, unter Hinweis auf Vorjudikatur).Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn durch Paragraph 25, Tir BauO 2001 nicht eingeräumt (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2007, Zl. 2003/06/0016, vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/06/0338, oder auch vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0055, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060273.X02

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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