Index
L82000 BauordnungHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/06/0044 E 9. September 2008 RS 1Stammrechtssatz
Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn durch § 25 Tir BauO 2001 nicht eingeräumt (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2007, Zl. 2003/06/0016, vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/06/0338, oder auch vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0055, unter Hinweis auf Vorjudikatur).Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn durch Paragraph 25, Tir BauO 2001 nicht eingeräumt (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2007, Zl. 2003/06/0016, vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/06/0338, oder auch vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0055, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060273.X02Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012