Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde 1. der MJ, 2. des FJ,
3. des AB, 4. der MJ, 5. des EK und 6. der PK, alle in L, alle vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. März 2006, Zl. Ve1-8-1/82-9, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:
1. L GmbH in L, G-Weg x, 2. Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) kam mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Neu-, Zu- und Umbau eines Hotels im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde ein. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die an die zu bebauende Liegenschaft teils unmittelbar angrenzen und teils weniger als 5 m entfernt sind.
Die Beschwerdeführer sprachen sich bei der Bauverhandlung vom 9. November 2005, zu der sie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen worden waren, gegen das Vorhaben aus.Die Beschwerdeführer sprachen sich bei der Bauverhandlung vom 9. November 2005, zu der sie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG geladen worden waren, gegen das Vorhaben aus.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. November 2005 wurde der Bauwerberin die angestrebte Baubewilligung erteilt; die erstinstanzliche Behörde stellte in diesem Zusammenhang fest, dass von den Beschwerdeführern Einwendungen im Sinne des § 25 TBO 2001 nicht erhoben worden seien. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung blieb erfolglos.Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. November 2005 wurde der Bauwerberin die angestrebte Baubewilligung erteilt; die erstinstanzliche Behörde stellte in diesem Zusammenhang fest, dass von den Beschwerdeführern Einwendungen im Sinne des Paragraph 25, TBO 2001 nicht erhoben worden seien. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung blieb erfolglos.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, begründete sie dies zusammengefasst damit, die Beschwerdeführer brächten vor, dass die Zufahrt über die Gemeindestraße nicht den brandschutztechnischen Bestimmungen entspreche, weil sie keine durchgehende Mindestbreite von 3,5 m aufweise und daher mit Löschfahrzeugen nicht befahren werden könne. Zwar stehe den Beschwerdeführern ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu, nicht aber zu den geltend gemachten Aspekten. Die Beschwerdeführer brächten weiters vor, dass infolge des Hotelneubaues mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Lkw, Pkw und Busse gerechnet werden müsse. Die Gemeindestraße weise jedoch nicht die nach dem Tiroler Straßengesetz geforderte Mindestbreite von 4,5 m auf, weshalb das Bauvorhaben keine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche aufweise. Dem sei entgegenzuhalten, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen habe, Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch den Interessen des Nachbarn dienten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Zufahrt zum Bauplatz über eine unmittelbar anschließende Gemeindestraße erfolge, womit die erforderliche Verbindung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche als nachgewiesen gelte. Schließlich rügten die Beschwerdeführer die Lärm- bzw. Abgasimmissionen, die von den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen ausgingen, und die allenfalls dort durch vermehrten Verkehr als Folge des Bauvorhabens eintreten könnten. Aber auch hiezu stehe den Beschwerdeführern als Nachbarn kein Mitspracherecht zu.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. November 2006, B 837/06-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 42, AVG in der Fassung seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, die Parteistellung behalten hat.
Im Beschwerdefall ist die Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94 (Wiederverlautbarung), in der Fassung LGBL. Nr. 60/2005, anzuwenden.
§ 25 Abs. 3 TBO 2001 lautet: Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001 lautet:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060338.X00Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017