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24/01 StrafgesetzbuchNorm
Ausübungsregeln für Personalkreditvermittlung 1996;Rechtssatz
Auch das Recht des Beschwerdeführers, Rechtsmittel gegen verwaltungsbehördliche Bestrafungen bzw. eine gerichtliche Verurteilung zu ergreifen, steht dem Bescheid, mit dem die Gewerbeberechtigung entzogen wurde, nicht entgegen: Gerade unter dem Gesichtspunkt des in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ausdrücklich genannten Schutzinteresses der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes hat die Behörde zutreffend zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet, dass dieser trotz mehrmaliger Bestrafungen und während des anhängigen Berufungsverfahrens vor dem UVS die strafbare Handlung wiederholt hat (Hinweis E vom 13. Juni 2005, 2003/04/0139). Der Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie - gerade auch mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kredit suchenden Personen - die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten acht Übertretungen des § 367 Z. 22 GewO 1994 - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - als "schwerwiegende Verstöße" im Sinn des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 gewertet hat, welche eine Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen.Auch das Recht des Beschwerdeführers, Rechtsmittel gegen verwaltungsbehördliche Bestrafungen bzw. eine gerichtliche Verurteilung zu ergreifen, steht dem Bescheid, mit dem die Gewerbeberechtigung entzogen wurde, nicht entgegen: Gerade unter dem Gesichtspunkt des in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ausdrücklich genannten Schutzinteresses der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes hat die Behörde zutreffend zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet, dass dieser trotz mehrmaliger Bestrafungen und während des anhängigen Berufungsverfahrens vor dem UVS die strafbare Handlung wiederholt hat (Hinweis E vom 13. Juni 2005, 2003/04/0139). Der Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie - gerade auch mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kredit suchenden Personen - die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten acht Übertretungen des Paragraph 367, Ziffer 22, GewO 1994 - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - als "schwerwiegende Verstöße" im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 gewertet hat, welche eine Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040026.X03Im RIS seit
16.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012