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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67d;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde (UVS Wien) bereits im zweiten Rechtsgang stattgefunden hat, befreite die belangte Behörde im nunmehrigen (dritten) Rechtsgang nicht von der Verhandlungspflicht: Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde nicht von jenem Senatsmitglied erlassen, das im vorangegangenen Rechtsgang die Verhandlung durchgeführt hat. Daher konnte sich die belangte Behörde schon auf Grund des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (§ 67f Abs. 1 AVG) nicht auf die (im zweiten Rechtsgang) durchgeführte Verhandlung berufen.Der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde (UVS Wien) bereits im zweiten Rechtsgang stattgefunden hat, befreite die belangte Behörde im nunmehrigen (dritten) Rechtsgang nicht von der Verhandlungspflicht: Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde nicht von jenem Senatsmitglied erlassen, das im vorangegangenen Rechtsgang die Verhandlung durchgeführt hat. Daher konnte sich die belangte Behörde schon auf Grund des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (Paragraph 67 f, Absatz eins, AVG) nicht auf die (im zweiten Rechtsgang) durchgeführte Verhandlung berufen.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040007.X01Im RIS seit
16.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015